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Rechtswissenschaftliche Fakultät Zentrum für Stiftungsrecht

Geplante Änderung des BVSG und EG ZGB

Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte am 26. August 2020 eine Änderung des BVSG und des EG ZGB. Zur Debatte stehen folgende Neuerungen:

  • Wechsel der Zuständigkeit der Stiftungsaufsicht

Bislang wurde die Stiftungsaufsicht im Sinne eines 3-Stufen-Modells von Bund, Kantonen und Gemeinden ausgeübt. Zwecks Harmonisierung, Professionalisierung und Zentralisierung soll die Stiftungsaufsicht neu auch auf Gemeindeebene durch die kantonale Stiftungsaufsichtsanstalt BVS wahrgenommen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 E-BVSG). Möchten Gemeinden wie bis anhin die Stiftungsaufsicht weiterführen, so bedarf dies eines entsprechenden Gemeindevorstandbeschlusses und einer rechtzeitigen Meldung bei der BVS (§ 2 Abs. 3 Sätze 2-3 E-BVSG). Die Meldung an die BVS hat mindestens ein halbes Jahr im Voraus zu erfolgen, da der Zuständigkeitswechsel immer nur auf den 1. Juli erfolgen kann. Mit anderen Worten: Die Regel ist eine Stiftungsaufsicht durch die kantonale BVS, die Ausnahme eine solche durch die Gemeinden.

  • Änderung in der Rechtspflege

Bislang führte das Rechtsschutzverfahren im Stiftungswesen von der Anstalt (BVS) zum Verwaltungsrat der Anstalt bis hin zum Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz. Mit der Reform soll es nun zu einer Änderung der Rechtswege kommen:

Untersteht die Stiftung wie geplant neu der kantonalen Aufsicht der BVS, sollen deren Beschlüsse direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können (§ 22 Abs. 2 E-BVSG). Der Verwaltungsrat als bisherige Vorinstanz des Verwaltungsgerichts entfällt somit.

Erwirkt die Gemeinde hingegen, dass sie weiterhin als Aufsichtsbehörde fungiert, ist die BVS als Rekursinstanz dem Verwaltungsgericht vorgelagert (§ 22 Abs. 4 E-BVSG).

 

Neben diesen grösseren Änderungen ist zudem vorgesehen: Eine Zuständigkeitsanpassung im Hinblick auf Änderungen nach Art. 85 ff. ZGB (§ 12 E-BVSG); die Einsetzung der Finanzkontrolle zur Überprüfung der Rechnungen der Anstalt (§ 8 E-BVSG); die Festlegung der Zielgrösse des zulässigen Eigenkapitals auf einen Jahresumsatz (§ 20 E-BVSG).

Am 11. Dezember 2020 konnten vor der Kommission für Staat und Gemeinden (StGK) des Kantonsrats Zürich bereits erste Stellungnahmen zur Vorlage vorgebracht werden. Der weitere Verlauf bleibt abzuwarten.

 

Entwurf zur Änderung des BVSG und EG ZGB abrufbar unter:

<https://www.zh.ch/bin/zhweb/publish/regierungsratsbeschluss-unterlagen./2020/817/5646_G_BVG_Stiftungsaufsicht_ZGB_Aend.pdf>

oder

<https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/beschluesse-des-regierungsrates/rrb/regierungsratsbeschluss-817-2020.html>

Annick Fuchs