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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Allgemeines Doktorat

Das allgemeine Doktorat umfasst neben dem Verfassen einer Dissertation den Besuch von mindestens zwei Kolloquien im Umfang von mindestens 12 ECTS Credits.

Die Kolloquien dienen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Dissertation. Jede Fachgruppe gewährleistet, dass die Doktorierenden, die von einem ihrer Mitglieder oder einer ihrem Fachbereich zugewiesenen Person betreut werden, wenigstens einmal jährlich ein Kolloquium besuchen können. Kolloquien können von mehreren Mitgliedern der Fachgruppe gemeinsam oder von einem Mitglied allein durchgeführt werden.

Die Anmeldung für ein Kolloquium erfolgt direkt beim zuständigen Lehrstuhl. Eine Übersicht der angebotenen Kolloquien ist im Web VVZ zu finden.

Betreuung

Beim allgemeinen Doktorat gilt der Grundsatz der Einzelbetreuung. Zur Betreuung von Doktorierenden sind die Professorinnen und Professoren, die Emeritae und Emeriti sowie die Privatdozentinnen und -dozenten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät berechtigt.

Wird die Dissertation durch eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten betreut, wirkt stets ein Fakultätsmitglied als weitere Betreuungsperson mit.

  • Hauptverantwortliche Betreuungsperson: Dabei handelt es sich um die Doktormutter oder den Doktorvater, die oder der das Dissertationsprojekt im allgemeinen Doktorantsprogramm einzeln betreut (§ 21 Abs. 3 PVO) und mit der oder dem Doktorierenden eine Doktoratsvereinbarung abschliesst (§ 22 PVO). Die hauptverantwortliche Betreuungsperson verfasst das Erstgutachten zur Dissertation (§ 32 Abs. 1 PVO).
  • Weitere Betreuungsperson: Ausnahmsweise und auf Antrag der oder des Doktorierenden und mit Zustimmung der hauptverantwortlichen Betreuungsperson kann eine weitere Betreuungsperson beigezogen werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn die Dissertation mehrere Rechtsgebiete beschlägt. Der Antrag auf Beizug einer weiteren Betreuungsperson muss beim Studiendekanat eingereicht werden.

Der weiteren Betreuungsperson wird in der Regel die Rolle der Zweitgutachterin/des Zweitgutachters zuteil. Ein Antrag auf Einsetzen eines Zweitgutachters (siehe unten) ist in diesem Falle entbehrlich.

Gutachterin und Gutachter

Eine Dissertation wird stets von zwei Gutachtern beurteilt.

Die hauptverantwortliche Betreuungsperson fungiert als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter. Gemeinsam mit der oder dem Doktorierenden ist die Erstgutachterin oder der Erstgutachter für den Vorschlag einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters an den Fakultätsvorstand verantwortlich.

Der Antrag auf Einsetzung der Zweitgutachterin oder des Zweitgutachters muss dem Fakultätsvorstand so früh wie möglich mittels Antragsformular eingereicht werden. Der Fakultätsvorstand muss die Zweitgutachterin bzw. den Zweitgutachter eingesetzt haben, bevor diese bzw. dieser mit der Begutachtung beginnt.

Doktoratsvereinbarung

Die Betreuungsperson(en) und die oder der Doktorierende einigen sich in einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne eines Hilfs- und Orientierungsinstruments über die Ziele, den Ablauf, die Zeitspanne, Art und Umfang der Betreuung sowie die weiteren Rahmenbedingungen des Doktorats. Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände angepasst werden.

Anmeldung

Wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäss der Promotionsverordnung erfüllt, kann sich wie folgt zum allgemeinen Doktorat anmelden:

  1. Bestimmen einer hauptverantwortlichen Betreuungsperson, die die Rolle der Doktormutter oder des Doktorvaters übernimmt und die anschliessend die Betreuungsbestätigung für Doktorierende (PDF, 245 KB) ausstellt.
  2. Bewerbung bei der Zulassungsstelle der Universität Zürich

Anerkennung von extern erbrachten Doktoratskolloquien

Alle Informationen zur Anerkennung und Anrechnung von extern absolvierten Doktoratskolloquien, finden Sie hier.

Weiterführende Informationen