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Rechtswissenschaftliche Fakultät Zentrum für Stiftungsrecht

Neues Handelsregisterrecht

Neues Handelsregisterrecht

Seit 1937 wurde das schweizerische Handelsregisterrecht (Art. 927 ff. OR) nicht mehr modernisiert. Nun hat das Parlament am 17. März 2017 mit 197 zu 0 und 45 zu 0 Stimmen ein überarbeitetes Handelsregisterrecht verabschiedet. Diese Änderungen betreffen unter anderem auch Vereine und Stiftungen. Dabei sind drei Stossrichtungen erkennbar. Erstens sind Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden nunmehr gebührenfrei im Internet zugänglich zu machen (Art. 936 Abs. 2 nOR). Zweitens nimmt das Handelsregisteramt für Vereine und nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen gewisse Aufsichtsfunktionen wahr (Art. 939 Abs. 1 nOR): Stellt es Mängel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation fest, fordert es den betreffenden Verein oder die betreffende Stiftung auf, den Mangel zu beheben, und setzt dabei eine Frist. Wird der Mangel innerhalb dieser Frist nicht behoben, wird die Angelegenheit an das Gericht überwiesen, welches die erforderlichen Massnahmen ergreifen muss (Art. 939 Abs. 2 nOR). Bei beaufsichtigten Stiftungen wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen (Art. 939 Abs. 3 nOR).

Mit der Modernisierung des Handelsregisterrechts wurden auch weitere Erlasse geändert. So umfasst eine dritte Neuerung eine Ergänzung von Art. 69c Abs. 1 ZGB im Bereich des Vereinsrechts und von Art. 83d Abs. 1 ZGB mit Bezug auf Stiftungen. Schon bisher musste die Aufsichtsbehörde bei Mängeln in der Organisation die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Damit soll die dauerhafte Sicherstellung der organisatorischen Funktionsfähigkeit der Rechtsperson gewährleistet werden. Neu muss sie explizit auch dann eingreifen, wenn der Verein oder die Stiftung über kein Rechtsdomizil am Sitz mehr verfügt (Art. 69c Abs. 1 ZGB und Art. 83d Abs. 1 ZGB).

Die Referendumsfrist läuft bis am 6. Juli 2017.

Claude Humbel