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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Alexander

Doktorat

Allgemeine Hinweise

Bevor Sie Prof. Dr. Alexander betreffend Betreuung Ihrer Dissertation anfragen, sollten Sie sich mit den für die Doktorpromotion relevanten Reglementen und Bestimmungen vertraut machen. Diese finden Sie auf der Website der Universität Zürich unter Doktoratsstudium.

Prof. Dr. Alexander betreut Doktoranden und Doktorandinnen, welche beim Lizentiat oder beim Master of Law das Prädikat summa cum laude oder magna cum laude erreicht haben. Falls Sie ein Absolvent:in einer ausländischen Universität sind, möchten wir Ihnen nahelegen, ein Empfehlungsschreiben von zwei dortigen Professoren oder Professorinnen beizulegen, welche Sie betreut oder unterrichtet haben und Auskunft über ihre Fähigkeiten zum Verfassen einer Dissertation geben können.

Nachdem Sie sich über die Voraussetzungen in Kenntnis gesetzt haben, nehmen Sie bitte zunächst per E-Mail mit unserem Lehrstuhl Kontakt auf . Dem E-Mail ist folgendes beizulegen:

  • Projektbeschrieb von ca. 1-2 A4-Seiten
  • Leistungsausweis (Transcript of Records) und Nachweis über den Studienabschluss
  • Lebenslauf
  • zwei Empfehlungsschreiben von Professoren oder Professorinnen für Absolventen einer ausländischen Universität

Nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen wird gegebenenfalls ein Termin mit dem Kandidaten oder der Kandidatin vereinbart. Aufgrund der Unterlagen und der Besprechung entscheidet Prof. Dr. Alexander provisorisch, ob eine Betreuung der Arbeit übernommen wird.

Nachfolgend finden Sie eine (private) Übersicht über nützliche Links und Internetadressen sowie den (offiziellen) UZH PhD Guide in Englisch. Die Übersicht ist speziell auf ausländische Doktorierende ausgerichtet, da unsere Erfahrung zeigt, dass sie sich häufig mit ähnlichen Problemen (e.g. betreffend Doktorats-Voraussetzungen, Immatrikulation, Visa, IT-Infrastruktur, Seminare, Datenbanken, etc.) konfrontiert sehen. Vielleicht enthält es aber auch für einheimische Doktorierende die eine oder andere nützliche Information. Bitte beachten Sie, dass es sich beim ersten Dokument lediglich um private Empfehlungen und Hinweise handelt und nicht um eine offizielle UZH-Richtlinie.

Useful Information and Links for Foreign PhD Students (PDF, 128 KB)

UZH PhD Guide (English) (PDF, 3 MB)

Sprachkompetenz Englisch

Alle Studierenden, deren erste Sprache nicht Englisch ist, müssen einen geeigneten Nachweis erbringen können, dass ihre Englischkenntnisse für ein Doktroatsstudium ausreichend sind.

Unsere derzeitigen Zulassungsvoraussetzungen für die englische Sprache sind:

  • International English Language Testing System (IELTS) Academic Version: 7.0 insgesamt, mit nicht weniger als 6.0 in jeder Komponente. Die Qualifikation oder das Testergebnis darf nicht mehr als vier Jahre vor dem vorgeschlagenen Immatrikulationsdatum erteilt worden sein.
  • Test of English as a Foreign Language (TOEFL) IBT: 94 insgesamt, mit nicht weniger als 21 im Hörverständnis, 21 im Lesen, 21 im Sprechen und 24 im Schreiben. Das Qualifikations- oder Testergebnis darf nicht mehr als vier Jahre vor dem vorgeschlagenen Anmeldedatum erzielt worden sein.
  • Trinity College London, ISE III: CEFR C1 in Lesen, Schreiben, Sprechen und Hören. Die Qualifikation oder das Testergebnis darf nicht mehr als vier Jahre vor dem vorgeschlagenen Anmeldedatum erzielt worden sein.

Ausnahmen:
Wenn Sie einen Bachelor- oder Master-Abschluss in Rechtswissenschaften oder in einem gleichwertigen sozial- oder geisteswissenschaftlichen Fach an einer Universität oder einer akkreditierten Hochschule in einem der unten aufgeführten Länder erworben haben, müssen Sie keine weiteren Nachweise über Ihre Englischkenntnisse vorlegen:

  • Antigua und Barbuda
  • Australien
  • Die Bahamas
  • Barbados
  • Belize
  • Kanada
  • Dominica
  • Grenada
  • Guyana
  • Irland
  • Jamaika
  • Neuseeland
  • St. Kitts und Nevis
  • St. Lucia
  • St. Vincent und die Grenadinen
  • Trinidad und Tobago
  • Vereinigtes Königreich
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Wenn Sie Staatsangehöriger eines der oben genannten Länder sind und in einem Interview oder mit authentischen schriftlichen Arbeiten grundlegende Englischkenntnisse nachweisen können, wird auf den englischen Sprachtest verzichtet.