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Im HS 21 besteht die Möglichkeit, eine schriftliche Fallbearbeitung im OR zu verfassen. Sie umfasst ausschliesslich Themen des OR AT. Kenntnisse des OR BT werden nicht vorausgesetzt.
Wichtig: Die Fallbearbeitung im OR wird neu als Fallbearbeitung der Aufbaustufe angeboten (3 ECTS). Sie steht auch Studierenden offen, welche die Fallbearbeitung OR AT im Assessment (vor Bologna-Reform) absolviert haben.
Die Studierenden, welche den Leistungsnachweis «Fallbearbeitung im OR» erbringen möchten, müssen sich vom Montag, 27. September 2021, 8:00 Uhr bis Freitag, 1. Oktober 2021, 18:00 Uhr über OLAT einschreiben.
Wichtig: Mit Ende der Anmeldefrist wird Ihre Anmeldung verbindlich. Bitte beachten Sie, dass neu nicht abgegebene resp. nicht bestandene Fallbearbeitungen als Fehlversuche gewertet werden.
Die Teilnehmerzahl für die Fallbearbeitung ist auf 105 Studierende beschränkt. Sobald die maximale Teilnehmerzahl erreicht ist, schliesst sich die Gruppe automatisch und Einträge sind nur noch auf der Warteliste möglich. Es gilt das «first come first served»-Prinzip.
1. Bewertung
Um die Fallbearbeitung mit einem «pass» zu bestehen, muss die Falllösung formellen und materiellen Anforderungen genügen. Dabei werden die Arbeiten nach diesen Kriterien separat bewertet. Die Formalien sind somit nicht zu vernachlässigen (für weitere Hinweise siehe auch 2. Hinweise für die schriftliche Falllösung).
2. Hinweise für die schriftliche Falllösung
Der Sachverhalt muss der Arbeit nicht beigefügt werden.
Die Falllösung darf nicht mehr als 12 Seiten resp. 24.000 Zeichen ohne Leerzeichen, mit Fussnoten umfassen (exkl. Titelblatt, Verzeichnisse).
Vor der Bearbeitung des Falles sollte die einschlägige Literatur zum konkreten Verfassen juristischer Arbeiten konsultiert werden. Es wird erwartet, dass Rechtsprechung und Literatur (Lehrbücher, Kommentare, allenfalls Zeitschriftenaufsätze) und weitere juristische Quellen zitiert werden. Ebenso wird Wert auf ein umfassendes und korrektes Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis gelegt.
Für Aufbau und Gliederung der Arbeit sowie für die Zitierweise der verwendeten Quellen gibt es verschiedene Konzepte. Empfohlen wird insbesondere
Den Bearbeitern kommt hierbei eine gewisse Freiheit zu. Eine gewählte Zitierweise ist in der ganzen Arbeit beizubehalten(einheitliches und kohärentes Zitieren). Oberste Maxime ist, dass der Leser die zitierten Quellen auffindet.
In der Gestaltung sind die Studierenden grundsätzlich frei. Allerdings sind folgende Angaben zwingend anzufügen:
Die Arbeit sollte ein Inhalts-, Abkürzungs-, Literatur- und – falls Materialien (Botschaften, Ratsprotokolle) verwendet werden – Materialienverzeichnis enthalten. Ein Judikaturverzeichnis ist nicht erforderlich.
Die Falllösung ist wie folgt zu formatieren:
Die Bewertung in formeller Hinsicht erfolgt anhand folgender Kriterien:
3. Einreichung, Abgabetermin und Plagiate
Der Fall wird am 25. Oktober 2021 auf OLAT bekanntgemacht.
Die Fallbearbeitung muss am 3. Dezember 2021, 23:59 Uhr, via OLAT in PDF-Format abgegeben werden. Die Arbeit ist nur mit der Matrikelnummer zu beschriften (z.B. 14704845.pdf).
Hinweis: Die Arbeiten werden mit Hilfe von Computersoftware auf Plagiate geprüft. In den vergangenen Jahren hat die Überprüfung stets einige Verstösse gemeldet. Zwar ist eine Zusammenarbeit der Studierenden durchaus erwünscht; erlaubt ist, dass mehrere Arbeiten zum gleichen Ergebnis kommen. Die Ausformulierung und die Strukturierung der Falllösung muss jedoch zwingend selbständig erfolgen. Ein Verstoss gegen die Plagiatsregelung hat die Zurückweisung der Arbeit zur Folge und kann zu einem Disziplinarverfahren führen vgl. Merkblatt zum richtigen Zitieren und zur Vermeidung von Plagiaten, Beschluss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 7. Februar 2007, RS 4.1.4.
Mit dem Hochladen der Fallbearbeitung auf OLAT bestätigt die/der Studierende, dass sie/er die Fallbearbeitung selbständig und nur unter Zuhilfenahme der in den Verzeichnissen oder in den Anmerkungen genannten Quellen angefertigt hat und dass die Arbeit nicht bereits anderweitig als Leistungsnachweis verwendet wurde. Deshalb ist es nicht nötig, dass am Ende der Fallbearbeitung eine Selbständigkeitserklärung angefügt wird.