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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Atamer

Übungen und Fallbearbeitung im Obligationenrecht BT

I. Einleitung

Unter der Leitung von Prof. Dr. Yeşim Atamer finden im FS 21 die «Übungen im Obligationenrecht BT» statt. Die Übungen beginnen bereits in der ersten Vorlesungswoche des Semesters.

Im Rahmen dieser Übungen haben die Studierenden die Möglichkeit, zusätzlich zu den 1.5 ECTS, welche ihnen zu den Übungen im Obligationenrecht BT gewährt werden, anhand der schriftlichen Lösung eines Falles den Leistungsnachweis «Fallbearbeitung Aufbaustufe 1» aus dem Wahlpflichtpool «schriftliche Arbeiten» weitere 3 ECTS zu erwerben.

II. Anmeldung

Die Studierenden, welche den Leistungsnachweis «Fallbearbeitung Aufbaustufe 1» erbringen möchten, müssen sich vom Montag, 15. Februar 2021 bis Freitag, 26. Februar 2021 zuerst im allgemeinen Kurs auf OLAT anmelden. Erst nach dieser Einschreibung steht im Kurs die Möglichkeit offen, sich für die Fallbearbeitung einzutragen. Die Frist beginnt und endet jeweils um 10:00 Uhr.

Die Teilnehmerzahl für die Fallbearbeitung ist auf 105 Studierende (sieben Gruppen à 15 Studierende) beschränkt. Die Studierenden tragen sich in OLAT direkt in eine der sieben Gruppen ein; die Gruppe kann dabei frei gewählt werden. Sobald die maximale Teilnehmerzahl von 15 Studierende pro Gruppe erreicht ist, schliesst sich die Gruppe automatisch und Einträge sind nur noch auf der Warteliste möglich. Es gilt das «first come first served»-Prinzip.

Wichtig: Wer sich nach erfolgter Anmeldung dazu entschliesst, an der Fallbearbeitung doch nicht teilzunehmen, hat sich schnellstmöglich aus der jeweiligen Gruppe in OLAT auszutragen, damit Studierende auf der Warteliste nachrücken können.

Für den Besuch der Übungen im Obligationenrecht BT ohne Erbringung des Leistungsnachweises «Fallbearbeitung Aufbaustufe 1» ist keine Anmeldung für die Fallbearbeitung erforderlich (Bestandteil des Pflichtmoduls «Privatrecht II»). Eine Einschreibung in den allgemeinen Kurs auf OLAT ist aber für den Zugang zu den Folien und den Podcast dennoch notwendig.

III. Dozierende, Gruppeneinteilung, Verantstaltungszeit und -ort, individuelle Folien

Durchführung der Übungen

Die Übungen werden online durchgeführt. Pro Fall wird jeweils eine Übung aufgezeichnet und per Podcast zur Verfügung gestellt.

Gruppeneinteilung

Dozierende

Zeit Ort Grup-pe Teilnehmer Fallbear-beitung Nichtteilnehmer Fallbearbeitung (Nachname)
Prof. Dr. Harald Bärtschi * Do, 08:15-10:00   1 Gruppe 1 A-B
Dr. Gion Giger * Do, 14:00-15:45   2 Gruppe 2 C-F
PD Dr. Michael Hochstrasser ** Do, 08:15-10:00   3 Gruppe 3 G-H
Dr. Caroline von Graffenried*** Do, 14:00-15:45   4 Gruppe 4 J-Ma
Dr. Tina Huber-Purtschert ** Do, 14:00-15:45

 

5 Gruppe 5 Mb-Q
Adrian Häusler *** Do, 08:15-10:00   6 Gruppe 6 R-Sc
Prof. Dr. Jean-Marc Schaller Do, 14:00-15:45

 

7 Gruppe 7 Sd-Z

Die Studierenden, welche den Leistungsnachweis «Fallbearbeitung Aufbaustufe 1» erbringen möchten, tragen sich in OLAT direkt in eine der sieben Gruppen ein (frei wählbar). 

Die Studierenden, welche die Übungen besuchen, aber keine Fallbearbeitung verfassen möchten, werden anhand des Anfangsbuchstabens des Nachnamens den sieben Dozierenden zugeteilt. Die Gruppeneinteilung ist einzuhalten.

Die mit * / ** / *** gekennzeichneten Dozierenden unterrichten im Tandem System. Die Dozierenden mit dem gleichen Symbol wechseln sich dabei regelmässig ab.

IV. Fallsammlung, Vorbereitungsmaterialien und Folien FS 2021

Die Vorbereitungsmaterialien für die jeweiligen Übungsstunden finden Sie hier.

Fälle  Vorbereitungsmaterialien
Fall 1
  • Honsell, OR BT, 10. A.,S. 115-129;
  • Huguenin, OR AT BT, 3. A., N 2585-2703;
  • Müller-Chen/Girsberger/Droese, OR BT, 2. A., 2. Kapitel, N 57-113; oder
  • Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 2. A., N 307-451.

 

  • BGE 133 III 257 (Wandelung beim Kaufvertrag, unmittelbarer Schaden)
Fall 2
  • Honsell, OR BT, 10. A., S. 212-226;
  • Huguenin, OR AT BT, 3. A., N 32-33a und N 2847-2889;
  • Müller-Chen/Girsberger/Droese, OR BT, 2. A., 3. Kapitel, N 150-171; oder
  • Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 2. A.; N 807-857.

 

  • Gauch/Schluep/Schmid, OR AT, Band I, 11. Aufl. N 76-78 (Einrede und Einwendung)
Fall 3
  • Gesetzeslektüre von Art. 363-379 (Werkvertrag)
  • Huguenin, OR AT BT, 3. A., N 3221-3137, 3148-3178 und 3194-3198
  • BSK OR I-Zindel/Schott, in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. A. 2020, N 8-17 zu Art. 366, N 15 f. zu Art. 370 und N 3-10 zu Art. 374
  • CHK OR-Hürlimann/Siegenthaler, in: Amstutz et al. (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.A. 2016, N 1-3 zu Art. 374
  • BGE 127 III 328 (Qualifikation Gutachtervertrag, Abgrenzung Werkvertrag/Auftrag)
Fall 4
  • Honsell, OR BT, 10. A., S. 333-365;
  • Huguenin, OR AT BT, 3. A., N 3218-3314 (insb. 3248-3261);
  • Müller-Chen/Girsberger/Droese, OR BT, 2. A., 8. Kapitel, N 1-130; oder
  • Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 2. A., N 1871-1984.

 

  • Gauch/Schluep/Emmenegger, OR AT, Band II, 11. Aufl., Rz. 3058-3066
  • Schwenzer, OR AT, 7. Aufl., Rz. 27.23 (Zugang der Willenserklärung)
  • BSK OR I-Oser/Weber, in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. A. 2020, N 3 zu Art. 398
    und N 3 zu Art. 395
  • KUKO OR-Schaller, in: Honsell (Hrsg.), Kurzkommentar Obligationenrecht, 1. A. 2014, N 4 zu Art. 395 OR, N 1 zu Art. 399 OR und N 17-19 zu Art. 398 OR
  • Landolt, Perte d'une chance - verlorene oder vertane Chance,
    HAVE 1/2008, S. 68 ff.
  • Rusch, Hilfsperson, Substitut und Direktanspruch (PDF, 276 KB), Jusletter, 18. Oktober 2010
  • BGE 133 III 462 (Theorie der entgangenen Chance)
Fall 5
  • Honsell, OR BT, 10. A., S. 366-373;
  • Huguenin, OR AT BT, 3. A., §§ 20, 21, 25;
  • Müller-Chen/Girsberger/Droese, OR BT, 2. A.,8. Kapitel, N 131-170; oder
  • Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 2. A., N 1990-2060.

 

Fall 6
  • Honsell, OR BT, 10. A., S. 478-480;
  • Huguenin, OR AT BT, 3. A., §§ 45, 48; oder
  • Müller-Chen/Girsberger/Droese, OR BT, 2. A., 10. Kapitel, N 1-48; 12. Kapitel 1-28.

 

  • BGE 134 III 497 ff. (Kundschaftsentschädigung beim Alleinvertriebsvertrag)

Fall 7 wird am 29.04.2021 besprochen.

 

Die Folien zu den Übungen werden jeweils nach den Übungsstunden zudem auf OLAT zur Verfügung gestellt.

V. Schriftliche Fallbearbeitung

Im Rahmen der Übungen können die Studierenden Fall 7 schriftlich lösen.

1. Bewertung

Um die Fallbearbeitung mit einem «pass» zu bestehen, muss die Falllösung formellen und materiellen Anforderungen genügen. Dabei werden die Arbeiten nach diesen Kriterien separat bewertet. Die Formalien sind somit nicht zu vernachlässigen (für weitere Hinweise siehe auch 2. Hinweise für die schriftliche Falllösung).

2. Hinweise für die schriftliche Falllösung

Der Sachverhalt muss der Arbeit nicht beigefügt werden.

Die Falllösung darf nicht mehr als 12 Seiten umfassen (exkl. Titelblatt und Verzeichnisse).

Vor der Bearbeitung des Falles sollte die einschlägige Literatur zum konkreten Verfassen juristischer Arbeiten konsultiert werden. Es wird erwartet, dass Rechtsprechung und Literatur (Lehrbücher, Kommentare, allenfalls Zeitschriftenaufsätze) und weitere juristische Quellen zitiert werden. Ebenso wird grosser Wert auf ein umfassendes und korrektes Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis gelegt.

Für Aufbau und Gliederung der Arbeit sowie für die Zitierweise der verwendeten Quellen gibt es verschiedene Konzepte. Empfohlen wird insbesondere

  • Forstmoser Peter/Ogorek Regina/Schindler Benjamin, Juristisches Arbeiten, Eine Anleitung für Studierende, 6. Auflage, Zürich 2018
  • Haas Raphael/Betschart Franziska/Thurnherr Daniela, Leitfaden zum Verfassen einer juristischen Arbeit, 4. Auflage, Zürich 2018

Den Bearbeitern kommt hierbei eine gewisse Freiheit zu. Eine gewählte Zitierweise ist in der ganzen Arbeit beizubehalten (einheitliches und kohärentes Zitieren). Oberste Maxime ist, dass der Leser die zitierten Quellen auffindet.

Die Arbeit sollte ein Inhalts-, Abkürzungs-, Literatur- und falls Materialien (Botschaften, Ratsprotokolle) verwendet werden  Materialienverzeichnis enthalten. Ein Judikaturverzeichnis ist nicht erforderlich.

Die Falllösung ist wie folgt zu formatieren:

  • Seitenränder: oben 2.5 cm, unten 2.5 cm, links 2.5 cm, rechts 4 cm (Korrekturrand)
  • Haupttext: Schriftgrösse 12 pt; Zeilenabstand mind. 1.25; Blocksatz mit Silbentrennung; Schriftart frei wählbar, aber ähnlich wie Arial oder Times New Roman
  • Fussnoten: Schriftgrösse 10 pt; Zeilenabstand einfach

Die Bewertung in formeller Hinsicht erfolgt anhand folgender Kriterien:

  • Vollständigkeit (Titelblatt, Verzeichnisse, Textteil)
  • Formatierung
  • Gestaltung des Literaturverzeichnisses (Auswahl und Aktualität der Werke)
  • Zitierweise und Berücksichtigung von Gesetz, Rechtsprechung und Literatur
  • Aufbau, Sprache und Darstellung

3. Einreichung, Abgabetermin und Plagiate

Die Fallbearbeitung muss an folgendem Datum und via E-Learning System (OLAT) in Word und PDF-Format abgegeben werden. Die Arbeit ist mit Vor- und Nachname sowie der Gruppennummer zu beschriften (Bspw. Muster.Max.1.pdf/Muster.Max.1.docx).

Es ist folgender Abgabetermin einzuhalten:

Fall 7 Montag, 29.03.2021, 12:00 Uhr

Hinweis: Die Arbeiten werden mit Hilfe von Computersoftware auf Plagiate geprüft. In den vergangenen Jahren hat die Überprüfung stets einige Verstösse gemeldet. Zwar ist eine Zusammenarbeit der Studierenden durchaus erwünscht; erlaubt ist, dass mehrere Arbeiten zum gleichen Ergebnis kommen. Die Ausformulierung und die Strukturierung der Falllösung muss jedoch zwingend selbständig erfolgen. Ein Verstoss gegen die Plagiatsregelung hat die Zurückweisung der Arbeit zur Folge und kann zu einem Disziplinarverfahren führen vgl. Merkblatt zum richtigen Zitieren und zur Vermeidung von Plagiaten , Beschluss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 7. Februar 2007, RS 4.1.4.

Mit dem Hochladen der Fallbearbeitung auf OLAT bestätigt die/der Studierende, dass sie/er die Fallbearbeitung selbständig und nur unter Zuhilfenahme der in den Verzeichnissen oder in den Anmerkungen genannten Quellen angefertigt hat und dass die Arbeit nicht bereits anderweitig als Leistungsnachweis verwendet wurde. Deshalb ist es nicht nötig, dass am Ende der Fallbearbeitung eine Selbständigkeitserklärung angefügt wird.

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