Staatsleitung im föderalen Bundesstaat: Es ist Zeit für eine neue Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen
ZFS Nr. 3/2024
Ein Beitrag von Bundesrätin Karin Keller-Sutter1
Vorbemerkung: Die Staatsleitung gehört zu den Kernaufgaben von Exekutivbehörden. Im schweizerischen System mit ihren Kollegialregierungen ist diese Aufgabe insofern anspruchsvoll, als die Regierungsmitglieder einem Fachdepartement oder einer Fachdirektion vorstehen und gleichzeitig die gesamte Regierungstätigkeit mitverantworten. Staatsleitung heisst für mich daher in erster Linie, aktiv Verantwortung für die Exekutive als Ganze zu übernehmen. Nur mit diesem Blick fürs und aufs Ganze können wir den hohen Anforderungen an die Staatsleitung im Bundesstaat gerecht werden, in dem sich grundlegende Themen nur in Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bewältigen lassen. Gerade im Bereich der föderalen Staatsordnung verwirklicht sich unser Verfassungsrecht nicht von alleine. Im politischen Alltag dominieren oft Gewohnheiten, Bequemlichkeiten und Zeiterscheinungen – verbunden mit einem Hang zur Zentralisierung und zu vermischten Zuständigkeiten. Für mich ist es daher eine der zentralen Aufgaben der Staatsleitung, den verfassungsrechtlichen Prinzipien unseres Föderalismus’ stets von Neuem Nachachtung zu verschaffen. Das wichtigste dieser Prinzipien ist die Zuordnung respektive die immer wieder vorzunehmende Entflechtung der Aufgaben von Bund und Kantonen. 1. Schweizer Föderalismus: Subsidiarität und fiskalische Äquivalenz These I: Grundlegenden Maximen wie der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz müssen wir immer wieder durch konkrete Massnahmen Nachachtung verschaffen. Der Föderalismus gehört neben dem Rechtsstaat, der direkten Demokratie und der Sozialstaatlichkeit zu den konstitutiven Grundpfeilern des schweizerischen Bundesstaats. Die Begriffe Föderalismus und Bundesstaat sind dabei untrennbar miteinander verbunden, wie die Rechtwissenschafterin Ursula Abderhalden schrieb. Dabei werde der bundesstaatliche Aufbau aber allzu leicht als selbstverständlich hingenommen, da man sich heute für die Schweiz keinen anderen Staatsaufbau mehr vorstellen könne. Dies sei jedoch nicht immer so gewesen, denn: «Der schweizerische Bundesstaat mit all seinen Eigenheiten, wie er heute existiert, ist kein theoretisches, von Staatsrechtlern geschaffenes System, sondern das Ergebnis einer zweihundertjährigen Entwicklung mit einem dauernden Hin und Her zwischen Staatenbund und Einheitsstaat, mit Auseinandersetzungen zwischen Föderalisten und Zentralisten, zwischen Konservativen und Liberalen, zwischen Katholiken und Protestanten. Aus diesen Auseinandersetzungen ist der schweizerische Bundesstaat in seiner spezifischen Ausprägung gewachsen. Insbesondere ist die Stellung der Kantone innerhalb des Bundesstaates Schweiz nicht unabhängig von ihrer Entstehung zu betrachten. Sie baut nämlich nicht auf Staatstheorien auf, sondern auf der Entwicklung von unabhängigen Kleinstaaten hin zu einem funktionierenden, modernen Staat.»2 Die hier beschriebenen Auseinandersetzungen mündeten gar in einem kurzen Bürgerkrieg, dem Sonderbundskrieg von 1847. Nach ihrem Sieg widerstanden die Liberalen der Versuchung, eine «Siegerjustiz» aufzusetzen und der ersten Bundesverfassung von September 1848 einen allzu zentralistischen Stempel aufzudrücken. Vielmehr schrieben sie in Artikel 3 der Verfassung: «Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.»3 Mit Fug und Recht können wir also sagen, dass der Föderalismus zur DNA des schweizerischen Bundesstaates gehört. Dieser Passus hat nämlich alle Teil- und Totalrevisionen der Bundesverfassung der vergangenen 176 Jahre überlebt. Noch heute lautet Artikel 3 unserer Bundesverfassung: «Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.»4 Konkretisiert wird die föderale Staatsordnung in den Artikeln 5a und 42 ff. der Bundesverfassung. Sie lässt sich mit vier Prinzipien umschreiben:
- Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass in einem Bundesstaat die übergeordnete Gebietskörperschaft eine Aufgabe nur dann übernehmen soll, wenn diese die Kraft der untergeordneten Gebietskörperschaften übersteigt oder einer einheitlichen Regelung bedarf (Art. 5a und Art. 43a Abs. 1 BV). Die Aufgabenerfüllung soll möglichst nahe an den Bürgerinnen und Bürgern erfolgen.
- Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz verlangt die Kongruenz von Nutzniesser, Kosten- und Entscheidungsträger (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV). Der Personenkreis, dem der Nutzen aus einer öffentlichen Aufgabe zukommt, soll darüber entscheiden können und entsprechend die Kosten tragen. Diese Symmetrie erlaubt, Entscheidungen über Aufgaben und deren Kosten entsprechend den Präferenzen der (von den Entscheiden betroffenen) Bürgerinnen und Bürger zu treffen. Damit werden zudem unerwünschte externe Effekte vermieden. Populär ausgedrückt, lautet das Prinzip: Wer zahlt, befiehlt; wer befiehlt, zahlt.
- Der Bund wahrt die kantonale Organisations-, Aufgaben- und Finanzautonomie (Art. 47 Abs. 2 BV). Die Aufgabenautonomie beinhaltet, dass einerseits die kantonalen Zuständigkeiten gewahrt bleiben. Andererseits muss auch innerhalb der Bundeskompetenzen eine schonende Kompetenzausübung erfolgen, denn:
- In der Schweiz gilt der Vollzugsföderalismus, d.h. der Grundsatz, dass die Kantone das Bundesrecht umsetzen (Art. 46 Abs. 1 BV). Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip erlaubt der dezentrale Vollzug des Bundesrechts eine bürgernahe Umsetzung und trägt kantonalen Unterschieden wie auch bereits bestehenden Verwaltungsstrukturen Rechnung.
- Entflechtung der Aufgaben und deren Finanzierung zwischen Bund und Kantonen
- Zweckmässigere Zusammenarbeit bei Verbundaufgaben von Bund und Kantonen
- Verstärkte Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zwischen den Kantonen
- Neugestaltung des Finanzausgleichs im engeren Sinne
- Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
- Ergänzungsleistungen (EL)
- Beiträge an private Organisationen der Alters- und Invalidenhilfe
- Regionaler Personenverkehr (RPV)
- Finanzierung Bahninfrastruktur (BIF)
- Hochschulen
- Berufsbildung
- Ausbildungsbeiträge im Tertiärbereich
- Sportförderung
- Musikalische Bildung
- Agglomerationsverkehr
- Gesundheit allgemein
- Energie
- Straf- und Massnahmenvollzug
- Polizeibereich
- Bevölkerungsschutz
- Botschaftsschutz
- Wohnbauförderung
- Geobasisdaten
- Strukturverbesserungen/Meliorationen in der Landwirtschaft
- Heimatschutz und Denkmalpflege
- Es muss sich um ein gemeinsames Projekt von Bund und Kantonen handeln. Beide Seiten müssen das gleiche Verständnis des Projekts haben und sich auf gemeinsame Ziele und ein gemeinsames Vorgehen einigen.
- Bund und Kantone müssen die inneren Reihen schliessen. Es reicht nicht, wenn die KdK und der Bundesrat oder gar nur das federführende EFD die Aufgabenentflechtung vorantreiben. Der Bundesrat muss die Departemente und Bundesämter mitnehmen, die KdK die Fachdirektorenkonferenzen und die Kantonsregierungen. Nur so lässt sich verhindern, dass sich bremsende oder gar blockierende Allianzen bilden – etwa zwischen Fachdirektorenkonferenzen und einzelnen Departementen/Bundesämtern.
- Es braucht eine Projektorganisation, die diesen Einbezug der Betroffenen spiegelt. Einzubeziehen sind ausserdem Drittbetroffene, insbesondere Städte und Gemeinden.
- Am Schluss muss ein ausgewogenes Gesamtpaket resultieren. Das Projekt «Aufgabenüberprüfung II» dürfte auch daran gescheitert sein, dass es nur vier Bereiche für die Entflechtung vorsah und damit kaum Manövrierraum offenliess.
- Es sollte in einer Globalbilanz keine «Gewinner» und «Verlierer» geben. Bereits bei der NFA war daher die Haushaltsneutralität ein wesentlicher Grundsatz. Sie stellt eine Art selbst auferlegte politische Restriktion dar, ohne die eine Aufgabenentflechtung kaum möglich sein wird. Instrumente, um diese Haushaltsneutralität zu erreichen, sind insbesondere die Finanzausgleichsmechanismen sowie der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer. Auf Stufe der einzelnen Kantone kann die Aufgabenentflechtung aber sehr wohl unterschiedliche Auswirkungen haben. Diese sind jedoch – analog zur NFA – ausserhalb der Globalbilanz anzugehen.
- Die Kantone müssen nicht nur ihre Autonomie verteidigen, sondern auch die Verantwortung für ihre Aufgaben übernehmen. Wenn sie Kompetenzen nach «Bundesbern» abgeben, nur weil der Bund ihnen die finanzielle Last abnimmt, sägen sie am Ast, auf dem sie sitzen (Stichwort: «Bettelföderalismus»).
- Und schliesslich noch das Schwierigste überhaupt: Die Selbstbeschränkung der Bundespolitik. Eine Mehrheit muss sich dazu bekennen, dass der Handlungsbedarf und die Wichtigkeit einer Aufgabe allein noch nicht ausreichen, um sie dem Bund zu übertragen. Föderalismus, Subsidiarität und fiskalische Äquivalenz dürfen nicht Worthülsen in politischen Sonntagspredigten und 1.-August-Ansprachen sein, sondern müssen uns als konkrete Handlungsmaximen im politischen Alltag dienen.
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1 KARIN KELLER-SUTTER (1963), Wil, Übersetzerin/Dolmetscherin und Mittelschullehrerin, ab 1992 Gemeinderätin von Wil, ab 1996 Kantonsrätin, ab 2000 Regierungsrätin des Kantons St. Gallen, Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements, 2010-2012 Präsidentin der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), ab 2011 Ständerätin, 2017/2018 Ständeratspräsidentin, ab 2018 Bundesrätin und Vorsteherin des Eidg. Justizdepartements, seit 2023 Vorsteherin des Eidg. Finanzdepartements, 2024 Vizepräsidentin des Bundesrats. 2 aus: URSULA ABDERHALDEN, Die Geschichte des schweizerischen Bundesstaates, in: PETER HÄNNI (Hrsg.), Schweizerischer Föderalismus und europäische Integration, Zürich 2000, S. 5. 3 BBI 1849 I 3. 4SR 101. 5Einhaltung der Grundsätze der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA); Bericht des Bundesrates vom 12. September 2014 in Erfüllung des Postulats 12.3412 (Stadler Markus) vom 29. Mai 2012, S. 29. 6 BBI 2005 951. 7 Eintretensdebatte zur NFA im Ständerat vom 1. Oktober 2002. 8 Wirksamkeitsberichte NFA. 9 SR 613.2. 10 BBI 2019 4985. 11 Der Bund ist allein zuständig für: Individuelle Leistungen der AHV und der IV, Unterstützung der Betagten- und Behindertenorganisationen für gesamtschweizerische Tätigkeiten, Bau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen, Landesverteidigung (Armeematerial und persönliche Ausrüstung), Landwirtschaftliche Beratungszentralen, Tierzucht; Die Kantone sind allein zuständig für: Bau- und Betriebsbeiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten für Invalide, Sonderschulung, Unterstützung der Betagten- und Behindertenorganisationen (kantonale und kommunale Tätigkeiten), Ausbildungsbeihilfen bis Sekundarstufe II, Verkehrstrennung und Niveauübergänge ausserhalb von Agglomerationen, Beiträge an Ausbildungsstätten für Fachpersonal der Sozialberufe, Turnen und Sport (freiwilliger Schulsport, Lehrmittel), Flugplätze, Heimatschutz und Denkmalpflege (Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung), Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten, Kantonale landwirtschaftliche Beratung. 12 Eintretensdebatte zur NFA im Nationalrat vom 11. März 2003. 13 Eintretensdebatte zur NFA im Ständerat vom 1. Oktober 2002. 14 Wirksamkeitsbericht 2012-2015. 15 Einhaltung der Grundsätze der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA); Bericht des Bundesrates vom 12. September 2014 in Erfüllung des Postulats 12.3412 (Stadler Markus) vom 29. Mai 2012. 16 Ebenda, S. 2 f. 17 Ebenda, S. 3 (Subsidiarität: Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG), Verfassungsartikel «Musikalische Bildung», Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI); Fiskalische Äquivalenz: Prämienverbilligung für Kinder und Jugendliche in Ausbildung im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG), Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI). 18 Überprüfung der Aufgabenteilung und Finanzierungsverantwortung Bund – Kantone; Mandat verabschiedet durch den Bundesrat am 14.6.2019 und durch die Kantonsregierungen an der Plenarversammlung der KdK vom 28.6.2019. 19 Projekt «Entflechtung 27 – Aufgabenteilung Bund-Kantone»; Mandat verabschiedet durch den Bundesrat am 19.06.2024 und durch die Kantonsregierungen an der Plenarversammlung der KdK vom 21.06.2024. 20 Subsidiarität und fiskalische Äquivalenz als Garanten für einen substanziellen Föderalismus? In: Newsletter IFF 4/2015, S. 15. 21 Einhaltung der Grundsätze der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA); Bericht des Bundesrates vom 12. September 2014 in Erfüllung des Postulats 12.3412 (Stadler Markus) vom 29. Mai 2012, S. 17. 22 Langfristperspektiven der öffentlichen Finanzen der Schweiz 2024, S. 28 ff. 23 Ebenda, S. 31.