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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Matteotti

Statuten

Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen "Swiss Association of Tax Law Professors (SATLP)" besteht mit Sitz am Ort der Administration ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zweck
Der Verein "Swiss Association of Tax Law Professors (SATLP)" bezweckt die Vernetzung der Universitäten auf dem Gebiet des Steuerrechts. Er will als neutrale Plattform den an den Universitäten in der Steuerrechtslehre und -forschung tätigen Personen den fachlichen und persönlichen Gedankenaustausch ermöglichen sowie die Basis für gemeinsame Initiativen (Forschungsprojekte, Vernehmlassungen, Veranstaltungen, Nachdiplomstudiengänge usw.) bieten; er koordiniert die Aktivitäten mit vergleichbaren Organisationen in der Schweiz und auf internationaler Ebene, wie etwa mit der European Association of Tax Law Professors (EATLP).


II. Mitgliedschaft

Art. 3 Berechtigte Personen
Der Verein "Swiss Association of Tax Law Professors (SATLP)" steht allen Personen offen, welche als Professorinnen oder Professoren, Privatdozierende oder regelmässig als Lehrbeauftragte in einem wesentlichen Umfang an einer Universität Steuerrecht lehren.
Als Mitglieder kommen auch andere Persönlichkeiten in Frage, die eine ausgezeichnete wissenschaftliche Reputation im Bereich des Steuerrechts geniessen. Wer dauernd dem Lehrkörper einer ausländischen Universität angehört, kann als "befreundetes Mitglied" aufgenommen werden.


Art. 4 Beitritt
Der Beitritt erfolgt

a. Für Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten durch eine entsprechende Erklärung an die Vereinspräsidentin bzw. den Vereinspräsidenten;

b. Für Lehrbeauftragte durch Wahl der Vereinsversammlung;

c. Für andere Persönlichkeiten durch Wahl der Vereinsversammlung gemäss Art. 13 Abs. 2.


Art. 5 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Vereinspräsidentin bzw. den Vereinspräsidenten.


Art. 6 Ausschliessung
Die Vereinsversammlung kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausschliessen.

Wer den Mitgliederbeitrag trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt, kann vom Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden.


Art. 7 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.


III. Mittel

Art. 8 Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages von Fr. 100.-- verpflichtet. "Befreundete Mitglieder" bezahlen keinen Jahresbeitrag. Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahrs.


Art. 9 Weitere Mittel
Weitere Mittel des Vereins stammen aus durchgeführten Veranstaltungen, Entgelten für erbrachte Ausbildungsleistungen, privaten oder öffentlichen Beiträgen und freiwilligen Zuwendungen jeder Art.


Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.


IV. Organisation

Art. 11 Organe
Die Organe des Vereins sind ·

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle.


Art. 12 Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Jahres.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand rechtzeitig gestellt werden.
Zusätzliche Vereinsversammlungen zur Pflege der wissenschaftlichen Diskussion werden vom Vorstand einberufen.
Die ordentlichen wie die ausserordentlichen Vereinsversammlungen werden wenn möglich im Turnus an verschiedenen schweizerischen Universitäten durchgeführt.


Art. 13 Beschlüsse
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident. Für die Wahl gemäss Art. 4 lit. c oder den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Für Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.


Art. 14 Stimmrecht
Jedes Vereinsmitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.


Art. 15 Befugnisse
Der Vereinsversammlung stehen die folgenden unübertragbaren Befugnisse zu: ·

  • Abnahme des Jahresberichtes der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;
  • Wahl und Ausschluss der Mitglieder (vorbehältlich von Art. 6 Abs. 2);
  • Wahl von fünf Vorstandsmitgliedern, Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch die Vereinsversammlung eingesetzt werden, Wahl der Kontrollstelle;
  • Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Kontrollstelle und der Kommissionen, welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden; ·
  • Abänderung der Vereinsstatuten;
  • Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vermögens;
  • Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.


Art. 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie mindestens drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Wenigstens ein Mitglied muss dem "groupe latin" angehören.

Der Vorstand bestimmt für die Administration (Kassenführung, Sekretariatsarbeiten usw.) eine Aktuarin oder einen Aktuar, der bzw. dem an den Vorstandssitzungen beratende Stimme zukommt, sofern sie bzw. er nicht Mitglied des Vorstands ist.

Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.


Art. 17 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder über E-Mail gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.


Art. 18 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:

  • Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
  • Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; alle Vorstandsmitglieder haben Einzelunterschrift;
  • Einberufung der Vereinsversammlung;
  • Planung und Durchführung der Vereinsaktivitäten;
  • Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
  • Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden;
  • Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste wegen Nichtbezahlens des Mitgliederbeitrags.


Art. 19 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren und einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter, welche alle zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wieder wählbar.

Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.


V. Schlussbestimmungen

Art. 20 Auflösung, Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ausschliesslich hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung gilt Art. 13 Abs. 3.


Art. 21 Eintragung im Handelsregister
Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister eintragen.


Art. 22 Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 9. Oktober 2001 und sind anlässlich der Vereinsversammlung vom 4. November 2010 genehmigt worden. Sie treten unverzüglich in Kraft.


Bern, den 4. November 2010

Gezeichnet durch die Präsidentin Prof. Dr. Madeleine Simonek sowie die Aktuarin Ass.-Prof. Dr. Andrea Opel