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Für die Zulassung zum Doktorat an der Universität Zürich ist die Zulassungsstelle zuständig.
Beachten Sie bitte die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der Universität Zürich und die speziellen Zulassungsvoraussetzungen für das Doktoratsstudium.
Zulassung mit Master of Law oder Lizentiat der Rechtswissenschaften der RWF UZH
Einen Anspruch auf Zulassung hat, wer den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizentiats der Rechtswissenschaft der Universität Zürich mit dem Prädikat summa cum laude oder magna cum lauda erlangt hat. Wer das Prädikat nicht erreicht, wird zum Doktorat zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen.
Personen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizentiats der Rechtswissenschaft einer anderen Schweizer Universität erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen.
Personen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss gemäss § 41 lit. b der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich einer ausländischen Rechtsfakultät erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen. Die Zulassung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Über die Zulassung entscheidet die fakultätsinterne Zulassungskommission (vgl. § 12 Promotionsverordnung).
Die Zulassung mit einem fachfremden universitären Masterabschluss, welcher von der Universität Zürich anerkannt wird, oder einer als gleichwertig anerkannten universitären Vorbildung ist im Einzelfall möglich. Für die Bewerbung ist die Bestätigung eines Fakultätsmitglied zur Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung notwendig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die Zulassung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Über die Zulassung entscheidet die fakultätsinterne Zulassungskommission (vgl. § 13 Promotionsverordnung).
Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies und gleichwertiger Lehrgänge berechtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat. Sie können jedoch beim Zulassungsentscheid berücksichtigt werden (vgl. § 13 Abs. 4 Promotionsverordnung).
Zum Doktoratsprogramm RWF wird zugelassen, wer das Auswahlverfahren an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erfolgreich absolviert hat.
Für Zulassung zu den anderen Doktoratsprogrammen konsultieren Sie bitte die entsprechende Webseite:
Doktoratsprogramm Biomedical Ethics and Law
Doktoratsprogramm Asien und Europa