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Das Universitätsgesetz (UniG) sieht in § 9 Abs. 2 vor, dass Inhaberinnen und Inhabern von Qualifikationsstellen im Rahmen ihrer Anstellung angemessene Gelegenheit gegeben wird, sich durch eigene wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Der Anteil der Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche Tätigkeit beträgt für die Rechtswissenschaftliche Fakultät 33,3 Prozent (§ 6 Abs. 1 Rahmenpflichtenheft RWF). Als Forschungsarbeiten zur eigenen wissenschaftlichen Qualifikation gelten Arbeiten an der Dissertation sowie Mitwirkung an Lehrstuhlprojekten (§ 6 Abs. 2 Rahmenpflichtenheft RWF). Können die vereinbarten Anteile nicht eingehalten werden, sind diese innerhalb eines akademischen Jahres, spätestens jedoch im darauf folgenden Jahr auszugleichen (§ 4 Rahmenpflichtenheft RWF).
Diese geschützte Forschungszeit wird auch im individuellen Pflichtenheft festgehalten. Alle Assistierenden sollten über ein solches verfügen (ansonsten unbedingt auf die Vorgesetzten zugehen). Der Wortlaut der Klausel im Musterpflichtenheft für ein individuelles Pflichtenheft entspricht im Wesentlichen derjenigen des Rahmenpflichtenhefts. Auch wird folgendes festgehalten: "Bei Lehrstuhlprojekten wird der/die beteiligte Stelleninhaber/-in als Mitarbeiter/-in oder – im Falle eines substanziellen wissenschaftlichen Beitrages zum Projekt – als Mitautor/-in in der Publikation angeführt."
Um zu kontrollieren, ob die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen Lehrstuhlarbeit und geschützter Forschungszeit eingehalten wird, kann die Arbeitszeittabelle der Universität Zürich verwendet werden. Die eigene Forschungszeit wird dabei als Projekt erfasst, wofür die Personalabteilung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eine Anleitung (PDF, 59 KB) bereitstellt.