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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Vogt

Reto Pfeiffer

Rechtsfolge der Vereinbarung missbräuchlicher Vertragsabreden

Das schweizerische Schuldrecht kennt verschiedene Rechtsnormen, die das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf ein bestimmtes Höchstmass beschränken (zum Beispiel Artikel 100 OR und in allgemeiner Weise für Abreden in allgemeinen Geschäftsbedingungen Artikel 8 UWG).

Unbestritten in Lehre und Rechtsprechung ist, dass eine Vertragsabrede, die gegen eine solche Rechtsnorm verstösst, nur dann nichtig ist, wenn Sinn und Zweck dieser Rechtsnorm dies verlangen (Artikel 20 Absatz 1 OR). Diskutiert wird in diesem Zusammenhang, wie weit die Nichtigkeit einer Vertragsabrede gehen soll: In der Lehre wird seit Längerem gefordert, dass solche Vertragsabreden nicht im Sinne einer Teilnichtigkeit (Artikel 20 Absatz 2 OR) auf das gerade noch zulässige Mass reduziert werden sollen, sondern dass solche Abreden gesamthaft, das heisst auch in ihrem an sich zulässigen Umfang, nichtig sein sollen (Gesamtnichtigkeit) – insbesondere deshalb, weil sonst die Partei, die von dieser Vertragsabrede profitiert hätte, keinen Anreiz hat, in Zukunft solche Abreden nicht mehr zu vereinbaren; das Bundesgericht hat diese Forderung der Lehre nun im Grundsatz übernommen.

Aufgrund dieser Lehrmeinungen und der neuesten Rechtsprechung dazu werden, aufgrund der herkömmlichen Vertrags- und Nichtigkeitsdogmatik, Berechtigung und gegebenenfalls Umfang der Gesamtnichtigkeit von Abreden, die gegen solche Rechtsnormen verstossen, untersucht. Dabei soll die Untersuchung auch rechtstheoretische Erkenntnisse über Geltung und Nichtigkeit von Verträgen einbeziehen. Im Anschluss daran stellt sich die Frage, ob an die Stelle der Vertragsnichtigkeit als jederzeit und von beiden Parteien anrufbaren Unwirksamkeit nicht in bestimmten Fällen flexiblere, das heisst den Verhältnissen besser entsprechende, Rechtsfolgen vorzusehen sind.