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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Vogt

Floris Zuur

Der Generalversammlungsbeschluss über die Klageerhebung

Gerät eine Aktiengesellschaft in einen Rechtsstreit, entscheidet grundsätzlich der Verwaltungsrat, ob die Gesellschaft eine Klage erhebt. Das revidierte Aktienrecht sieht neuerdings aber vor, dass bei Verantwortlichkeits- und Rückerstattungsklagen auch die Generalversammlung über die Erhebung der Klage beschliessen kann. Zudem ist vorgesehen, dass anstatt des Verwaltungsrates ein unabhängiger Vertreter mit der Klage betraut werden kann. Das alte Recht hat den Generalversammlungsbeschluss über die Klageerhebung lediglich angedeutet und sich dabei nur auf die Verantwortlichkeitsklage bezogen.
Anlässlich dieser Neuerungen im Gesetz beschäftigt sich die Dissertation mit der Frage, wie es sich verhält, wenn die Generalversammlung über die Erhebung einer Klage beschliesst.
Dabei fragt sich in einem ersten Schritt, ob die Generalversammlung auch über die Erhebung anderer Klagen beschliessen kann als der beiden, bei denen dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Auslegung der einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen.
Sodann widmet sich die Arbeit der Frage, wie der Generalversammlungsbeschluss über die Klageerhebung zustande kommt. Hierbei wird erörtert, welche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, damit der Beschluss die beabsichtigten Rechtswirkungen entfaltet. Dazu gehören einmal die allgemeinen Tatbestandsmerkmale eines Generalversammlungsbeschlusses. Sodann müssen auch die speziellen Tatbestandsmerkmale eruiert werden, die dem Beschluss über die Klageerhebung eigen sind.
Die dritte Frage geht nach den Rechtswirkungen des Generalversammlungsbeschlusses über die Klageerhebung. Dabei wird zwischen den Rechtswirkungen gegenüber den Aktionären und den Rechtswirkungen gegenüber den mit der Klage betrauten Personen unterschieden. Für die die mit der Klage betrauten Personen begründet der Beschluss selbstredend eine Pflicht zur Erhebung und Führung der Klage. Fraglich ist aber der Inhalt dieser Pflicht im Einzelnen. So fragt sich etwa, wann eine ausweglose Klage zurückgezogen werden darf oder gar muss.
Endlich interessiert, wie ein entsprechender Generalversammlungsbeschluss durchgesetzt werden kann, wenn die mit der Klage betrauten Personen ihre Pflichten nicht erfüllen.