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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Vogt

Lucas Forrer

Der Anwendungsbereich des übernahmerechtlichen Verbots von Abwehrmassnahmen und seine Grenzen

Nach Art. 132 Abs. 2 FinfraG darf der Verwaltungsrat einer börsenkotierten Aktiengesellschaft im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung eines öffentlichen Übernahmeangebots und der Veröffentlichung des Ergebnisses dieses Angebots ohne Zustimmung der Generalversammlung keine Rechtsgeschäfte beschliessen, mit denen der Aktiv- oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde. Dieses Verbot von Abwehrmassnahmen gegen Übernahemangebote ist Gegenstand der Dissertation.

Ziel der Dissertation ist die Ergründung des Anwendungsbereichs dieses Verbots und der Grenzen dieses Anwendungsbereichs. Insbesondere wird in der Dissertation die Frage aufgeworfen, wann eine Abwehrmassnahme bedeutend im Sinne von Art. 132 Abs. 2 FinfraG ist: Enthält diese Vorschrift ein absolutes, starres Verbot oder einen Ausnahmen erlaubenden Grundsatz? Diese und andere Fragen lassen sich zurückführen auf die inhaltliche Offenheit von Art. 132 Abs. 2 FinfraG. Es ist das Anliegen der Dissertation, diese Offenheit zu begrenzen. Dieses Anliegen erfordert zweierlei: zum einen einen Schwerpunkt in der juristischen Methodenlehre und zum andern eine kritische Betrachtung der Praxis der Übernahmekommission. Bekanntlich ist der Weg das Ziel, und daher will die Dissertation auf diesem Weg durch Methodenlehre und rechtsstaatlich bewogene Kritik etliche offene und streitige Fragen im Zusammenhang mit Art. 132 Abs. 2 FinfraG diskutieren.

Nicht selten wird dem Wirtschaftsrecht vorgehalten, dass es sich bei ihm um eher simples Praktikerrecht mit nur geringem wissenschaftich-theoretischen Tiefgang handle. Diesem Vorurteil will die Dissertation entgegentreten, indem sie den Versuch unternimmt, Art. 132 Abs. 2 FinfraG in die Systematik und Dogmatik der allgemeinen Rechtslehre und vor allem der Rechtsgeschäftslehre einzuordnen. Dass der Gegenstand der Dissertation im Schnittbereich zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht liegt, erweist sich dabei als besondere Herausforderung.