Navigation auf uzh.ch

Suche

Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Vogt

Thomas Hofer

Pauliana und aktienrechtliche Verantwortlichkeit

Voraussetzungen, gegenseitiges Verhältnis und Schlussfolgerungen für die beratende und forensische Tätigkeit in Sanierungs- und Konkurssituationen

Eines der Ziele der vorliegenden Dissertation ist, einen Beitrag zur Klärung des Verhältnisses zwischen der paulianischen Anfechtung und der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit zu leisten. Das Thema ist zum einen im Konkursfall einer Aktiengesellschaft relevant, wenn es darum geht, die Handlungen der Organe der konkursiten Gesellschaft im Nachhinein rechtlich zu beurteilen. Die Frage nach dem Verhältnis stellt sich aber auch und insbesondere im Vorfeld einer möglichen Insolvenz. Denn aus den paulianischen Anfechtungstatbeständen einerseits und den aktienrechtlichen Organpflichten andererseits ergeben sich Verhaltensanweisungen für Schuldner bzw. ihre Organe, die beachtet werden sollten. In der Sanierungsberatung kommt der paulianischen Anfechtungs- und Verantwortlichkeitsklage eine entsprechend grosse Bedeutung zu.

Im Rahmen der Untersuchung werden zunächst die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der paulianischen Anfechtung sowie der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit analysiert. Daran anknüpfend werden die Konvergenzen und Divergenzen zwischen den Rechtsbehelfen dargestellt sowie untersucht, wie die Anspruchsgrundlagen zueinander stehen. Ein weiteres Ziel der Dissertation liegt sodann darin, anhand der gewonnenen Erkenntnisse aufzuzeigen, was für Schlussfolgerungen für die beratende und forensische Tätigkeit in Sanierungs- und Konkurssituationen gezogen werden können.

Ausgehend von den bisher erschienenen wissenschaftlichen Beiträgen soll eine neue, umfassende Studie erfolgen, die insbesondere auch die ergangene reichhaltige Bundesgerichtspraxis und die zahlreichen Arbeiten zu Teilaspekten der beiden Klagearten berücksichtigt. Die strafrechtlichen Risiken, die mit Sanierungssituationen einhergehen (insbesondere Art. 164 und 167 StGB) werden nur am Rande berücksichtigt. In Bezug auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit steht die Geschäftsführungshaftung im Vordergrund, da dieser Tatbestand in Sanierungssituationen am bedeutsamsten ist.