Anerkennungen und Anrechnungen
Allgemeine Informationen
Studierende der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) können sich extern erbrachte Leistungen anerkennen lassen, die an anderen Hochschulen respektive anderen Fakultäten oder der School for Transdisciplinary Studies der UZH oder im Rahmen von juristischen Praktika erbracht wurden. Es werden nur Leistungen anerkannt, die an einen Studienabschluss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) anrechenbar sind.
Grundsätzlich können nur Studienleistungen, die nicht mehr als zehn Jahre alt sind (vgl. § 44 Abs. 1 der Studienordnung der RWF UZH, StudO), für Anerkennungen berücksichtigt werden.
Studienleistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht werden, können im Umfang von maximal 90 ECTS Credits an den Bachelorabschluss (§ 50 Abs. 1 Rahmenverordnung, RVO) bzw. im Umfang von maximal 45 ECTS Credits an den Masterabschluss (§ 51 Abs. 1 RVO) angerechnet werden.
Studienleistungen, die zu einem bereits an der RWF UZH erfolgreich absolvierten Modul äquivalent sind, können nicht anerkannt werden (Ziff. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinien, RLA).
Wurde ein rechtswissenschaftliches Modul an einer anderen Fakultät bzw. der School for Transdisciplinary Studies der UZH an den Studienabschluss angerechnet, kann es an das Studium an der RWF UZH nur angerechnet werden, wenn es einem Pflichtmodul der RWF UZH gleichwertig ist. Bei Wahl- und Wahlpflichtmodulen ist keine Anrechnung möglich.
An einer anderen Hochschule absolvierte Proseminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten werden nicht anerkannt.
An den Master of Law UZH International and Comparative Law (MLaw UZH ICL) können ausschliesslich Studienleistungen und Praktika in englischer Sprache anerkannt werden.