Doktorat
Allgemeine Informationen
Ziel des Doktorats ist die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung.
Die Doktoratsstufe ist unterteilt in das allgemeine Doktorat und verschiedene Doktoratsprogramme.
Die rechtliche Grundlage für alle diese Doktoratsstudiengänge bilden die Promotionsverordnung (PVO) und die Doktoratsordnung (DO), die in der Rechtssammlung publiziert sind.
Geltende Regelungen gemäss PVO (Version 2026) und PVO (Version 2009)
Kurzfassung der Informationen zur Teilrevision der Promotionsverordnung 2009
Im Abschnitt „Informationen für Doktorierende gemäss PVO (Version 2026)“ ist alles Wissenswerte zur geltenden Ordnung aufgeführt. Der Abschnitt „Informationen für Doktorierende gemäss PVO (Version 2009)“ orientiert über die Übergangsbestimmungen, die für die Doktorierenden gelten, die sich vor dem Herbstsemester 2026 ins Doktorat eingeschrieben haben.
Informationen für Doktorierende gemäss PVO (Version 2026)
Doktorierende, die sich auf das Herbstsemester 2026 ins Doktorat eingeschrieben haben, können wählen, ob sie gemäss PVO (Version 2009) oder gemäss PVO (Version 2026) doktorieren möchten. Wählen sie das alte System, gilt das unter „Informationen für Doktorierende gemäss PVO (Version 2009)“ Beschriebene. Wählen sie das neue System, gilt das in diesem Abschnitt Dargestellte. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät wird diese neuen Doktorierenden Ende August 2026 zu dieser Wahlmöglichkeit kontaktieren.
Doktorierende, die sich auf das Frühjahrssemester 2027 oder später ins Doktorat einschreiben, unterstehen vollständig dem neuen System mit monografischer oder kumulativer Dissertation, Doppelbetreuung, Absolvierung eines Methoden-Kolloquiums sowie eines Kolloquiums zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Dissertation und Verteidigung.
Form der Dissertation (vgl. § 18 PVO)
Die Dissertation kann in Form einer Monografie oder einer kumulativen Dissertation verfasst werden. Zu Beginn des Doktoratsstudiums ist gemeinsam mit den Betreuungspersonen festzulegen, welche dieser beiden Dissertationsformen gewählt wird. Der entsprechende Entscheid bildet die Grundlage für den weiteren Verlauf des Promotionsverfahrens und wird in der Doktoratsvereinbarung festgehalten.
Ein einmaliger Wechsel zwischen den beiden Dissertationsformen ist möglich und bedarf der Anpassung der Doktoratsvereinbarung. Ein mehrfacher Wechsel ist ausgeschlossen.
Monografie
Die Monografie ist die klassische Form rechtswissenschaftlicher Dissertationen, in der ein einzelnes, streng umrissenes Thema rechtswissenschaftlich umfassend erörtert wird.
Kumulative Dissertation (vgl. § 18a PVO)
Anforderungen
Die kumulative Dissertation besteht aus mindestens vier Aufsätzen, die in renommierten Fachzeitschriften oder vergleichbaren Publikationsorganen veröffentlicht oder zumindest zur Veröffentlichung angenommen sein müssen, und die ein übergeordnetes Forschungsthema behandeln. Darüber hinaus ist ein separates Dokument zu erstellen, das die Erkenntnisse der einzelnen Aufsätze in das übergeordnete Forschungsthema einordnet, den inneren Zusammenhang zwischen den Aufsätzen herstellt, ihre theoretische und praktische Relevanz herausarbeitet und ihre Verortung innerhalb des Fachs deutlich werden zu lässt.
Die konkreten Anforderungen sind:
- mindestens vier Aufsätze in renommierten nationalen oder internationalen Fachzeitschriften oder vergleichbaren Publikationsorganen, die veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen wurden;
- diese Aufsätze behandeln ein übergeordnete Forschungsthema und weisen untereinander einen inneren Zusammenhang auf;
- ein abschliessendes integratives Dokument, das die Aufsätze miteinander verknüpft, sie innerhalb des Fachs verortet und ihre theoretische und praktische Relevanz hervorhebt;
- die Mehrheit der Aufsätze muss während des Doktoratsstudiums verfasst werden und den Hauptteil der Dissertation ausmachen;
- der Hauptteil muss aus mindestens zwei in Alleinautorschaft verfassten Aufsätzen bestehen (Mitautorschaft ist ansonsten zulässig, wenn der Beitrag der/des Doktorierenden wesentlich ist und klar dokumentiert wird).
Die Form der kumulativen Dissertation eignet sich für dynamische oder interdisziplinäre Forschungsfelder und erhöht die internationale Sichtbarkeit.
Forschungsplan (vgl. § 22a PVO)
Bei einer kumulativen Dissertation ist das Erstellen eines Forschungsplans obligatorisch. Er ist von allen Doktorierenden, die sich für diese Dissertationsform entschieden haben, in einem frühen Stadium ihres Doktoratsstudiums eigenständig auszuarbeiten. Da der Forschungsplan einen Bestandteil der Doktoratsvereinbarung bildet, muss er bei deren Unterzeichnung vorliegen.
Der Forschungsplan legt verbindlich fest:
- das übergeordnete Forschungsthema,
- Forschungsziel, Forschungsfragen und Methoden,
- die geplante Anzahl und Art der Aufsätze,
- die vorgesehenen Publikationsorgane,
- den inneren Zusammenhang der Aufsätze sowie
- einen realistischen Zeitplan für die Erstellung der Aufsätze und des abschliessenden integrativen Dokuments gem. § 18a Abs. 3 PVO
Der Forschungsplan stellt sicher, dass das Doktoratsprojekt von Anfang an klar strukturiert ist und nicht im weiteren Verlauf grundlegend neu ausgerichtet werden muss. Anpassungen an veränderte Umstände sind im Einvernehmen mit den Betreuungspersonen resp. der Promotionskommission möglich. Gegebenenfalls ist die Doktoratsvereinbarung entsprechend zu aktualisieren.
Im Bereich Formulare kann ein Muster für den Forschungsplan heruntergeladen werden. Die Form des Forschungsplans ist jedoch frei. Inhaltlich sind die Anforderungen von § 22a PVO zu erfüllen.
Betreuung (vgl. § 21 PVO und Ziff. 8 DO)
Es gilt der Grundsatz der Doppelbetreuung. Die Erstbetreuungsperson ist ständige Ansprechperson für die Doktorierenden. Sie trägt die Hauptverantwortung für den Promotionsprozess und erstellt an dessen Ende das Erstgutachten. Die Zweitbetreuungsperson hat eine unterstützende und beratende Funktion und erstellt in der Regel das Zweitgutachten.
Bei den Doktoratsprogrammen können weitere Betreuungspersonen beigezogen werden.
Das Finden einer Erst- und Zweitbetreuungsperson obliegt den Doktoratsbewerbenden. Die Zweitbetreuungsperson ist durch die Erstbetreungsperson zu genehmigen (im Formular «Betreuungsbestätigung», das im Prozess der Online-Bewerbung auf Doktoratszulassung einzureichen ist).
Doktoratskolloquien (vgl. § 24 PVO)
Doktoratskolloquien dienen der Vertiefung und Erweiterung der rechtswissenschaftlichen Methodenkompetenz sowie der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Dissertation. Im Allgemeinen Doktorat und im Doktoratsprogramm RWF ist während des Doktorats je eines der beiden Kolloquien zu absolvieren. Mit Einverständnis der Erstbetreuungsperson können auch andere akademische Leistungen als Doktoratskolloquium angerechnet werden.
Verteidigung (vgl. § 31b ff. PVO)
Den abschliessenden Schritt des Promotionsprozesses bildet eine Verteidigung der Dissertation. Sie findet nur statt, wenn beide Gutachten positiv sind. Sie ist öffentlich und findet in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Gutachten beim Studiendekanat statt. Die Doktorierenden präsentieren ihre Dissertation in einem Vortrag und stellen sich im anschliessenden Fachgespräch den Fragen der Verteidigungskommission. Diese entscheidet über das Bestehen der Verteidigung, die Abnahme der Dissertation und das Prädikat.
Die Verteidigungskommission besteht aus der Erst- und Zweitgutachterin resp. dem Erst- und Zweitgutachter sowie einem weiteren Fakultätsmitglied, das den Vorsitz führt. Bei Bedarf können bis zu zwei zusätzliche Mitglieder beigezogen werden.
In Ausnahmefällen entscheidet die Fakultätsversammlung über die Abnahme der Dissertation und das Prädikat:
- wenn ein stimmberechtigtes Fakultätsmitglied oder ein Mitglied der Verteidigungskommission dies verlangt;
- wenn die Verteidigungskommission vom in den Gutachten beantragten Prädikat abweichen will;
- wenn die Gutachten unterschiedliche Prädikate beantragen;
- wenn nicht beide Gutachten positiv sind;
- wenn die Verteidigung zum zweiten Mal nicht bestanden wird.
Die vollständigen Informationen zum Abschluss des Doktorats sind im Bereich Abschluss des Doktorats / Publikation der Dissertation / Promotion zu finden.
Informationen für Doktorierende gemäss PVO (Version 2009)
Doktorierende, die sich vor dem Herbstsemester 2026 ins Doktorat eingeschrieben haben, schliessen ihr Doktorat nach altem Recht ab (vgl. § 47 Abs. 1 PVO, Version 2026). Im Allgemeinen Doktorat gilt für sie weiterhin der Grundsatz der Einzelbetreuung mit der Möglichkeit, freiwillig eine weitere Betreuungsperson beizuziehen. Für alle Doktorierenden gemäss altem Recht gilt keine Pflicht zur Verteidigung der Dissertation.
Ein Wechsel zur kumulativen Dissertation ist für Doktorierende gemäss altem Recht möglich. Nach einem solchen Wechsel unterstehen die betreffenden Doktorierenden vollständig den Regeln der PVO (Version 2026), d.h. dem Grundsatz der Doppelbetreuung, der Notwendigkeit zeitnah einen Forschungsplan zu erstellen, der obligatorischen Absolvierung eines Methoden-Kolloquiums [für Doktorierende des Allgemeinen Doktorats und des Doktoratsprogramms RWF] und der obligatorischen Verteidigung. Ein erneuter Wechsel zurück zu einer Monografie ist ausgeschlossen (vgl. § 47 Abs. 2 PVO, Version 2026).
Ein solcher Wechsel zur kumulativen Dissertation ist zunächst mit der hauptverantwortlichen Betreuungsperson zu besprechen. Anschliessend ist eine zweite Betreuungsperson zu finden, die von der hauptverantwortlichen Betreuungsperson genehmigt wird. Danach müssen beide Betreuungspersonen die Betreuungsbestätigung für Doktorierende (PDF, 241 KB) unterschreiben. Administrativ kann der Wechsel schliesslich dadurch vollzogen werden, dass über das Studierendenportal ein Antrag auf Studiengangswechsel zum Doktorat gemäss PVO (Version 2026) eingereicht wird. Dabei sind die Antragsfristen zu beachten (15. November bis 31. Januar für einen Wechsel auf das Frühjahrssemester, 15. Mai bis 31. August für einen Wechsel auf das Herbstsemester).
Der Titel «Dr. iur. des.», der gemäss PVO (Version 2009) ab der Abnahme der Dissertation bis zur Aushändigung der Promotionsurkunde geführt werden durfte, wurde abgeschafft und darf ab dem 1. August 2026 nicht mehr verwendet werden.
Praktische Hinweise
Register juristischer Dissertationen IURTHESIS
Die Fakultät empfiehlt, das Thema der Dissertation im Register juristischer Dissertationen, das von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Fribourg für die Schweizer Rechtsfakultäten verwaltet wird, registrieren zu lassen. Die Anmeldegebühr von 40 Fr. übernimmt die Rechtswissenschaftliche Fakultät. Für die Registrierung ist das Formular "Zugangsdaten für das Register schweizerischer, juristischer Dissertationen in Fribourg", das im Bereich Formulare (Abschnitt Doktorat) heruntergeladen werden kann, elektronisch auszufüllen und über das Kontaktformular (Rubrik «Studienplanung - Doktorat») einzureichen. Sie erhalten dann den Zugangscode für die Anmeldung.
Fakultätstermine
Alle Fakultätstermine finden Sie im Intranet.