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Allgemeines Doktorat

Das allgemeine Doktorat umfasst neben dem Verfassen einer monografischen oder kumulativen Dissertation den Besuch von mindestens zwei Kolloquien im Umfang von mindestens 12 ECTS Credits.

Die Kolloquien dienen einerseits der Vertiefung und Erweiterung der rechtswissenschaftlichen Methodenkompetenz und andererseits der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Dissertation. Doktorierende im Allgemeinen Doktorat müssen während ihres Doktorats je eines der beiden Kolloquien absolvieren. Für jede dieser beiden Arten von Kolloquien besteht mindestens einmal jährlich ein Angebot.

Die Anmeldung für ein Kolloquium erfolgt direkt beim zuständigen Lehrstuhl. Eine Übersicht der angebotenen Kolloquien ist im Web VVZ zu finden.

Mit Einverständnis der Erstbetreuungsperson können auch andere akademische Leistungen als Kolloquium anerkannt werden. Alle Informationen zu einer solchen Anerkennung finden Sie im Bereich Anerkennung und Anrechnung.

Für Doktorierende, die sich vor dem Herbstsemester 2026 ins Doktorat eingeschrieben haben und eine monographische Dissertation verfassen, gilt die Übergangsbestimmung gemäss § 47 Abs. 1 PVO (Version 2026). Dies bedeutet u.a., dass diese Doktorierenden für die Absolvierung der beiden Doktoratskolloquien im Umfang von 12 ECTS Credits nicht an die Vorgabe gebunden sind, dass von beiden Arten von Kolloquien je ein Kolloquium zu absolvieren ist.

Zulassung

Für die Zulassung zum Doktorat an der Universität Zürich ist die Zulassungsstelle  zuständig. Beachten Sie bitte die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der Universität Zürich und die speziellen Zulassungsvoraussetzungen für das Doktoratsstudium.

Zulassung mit Master of Law oder Lizentiat der Rechtswissenschaften der RWF UZH

Einen Anspruch auf Zulassung hat, wer den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizentiats der Rechtswissenschaft der Universität Zürich mit dem Prädikat summa cum laude oder magna cum lauda erlangt hat. Wer das Prädikat nicht erreicht, wird zum Doktorat zugelassen, wenn sich zwei Fakultätsmitglieder bereit erklären, die Erst- resp. Zweitbetreuung zu übernehmen.

Zulassung mit Master of Law oder Lizentiat der Rechtswissenschaften einer anderen Schweizer Universität

Personen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizentiats der Rechtswissenschaft einer anderen Schweizer Universität erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich zwei Fakultätsmitglieder bereit erklären, die Erst- resp. Zweitbetreuung zu übernehmen.

Zulassung mit Master of Law oder gleichwertigem Abschluss einer ausländischen Rechtsfakultät

Personen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss gemäss § 33 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich einer ausländischen Rechtsfakultät erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich zwei Fakultätsmitglieder bereit erklären, die Erst- resp. Zweitbetreuung zu übernehmen. Die Zulassung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Über die Zulassung entscheidet die fakultätsinterne Zulassungskommission (vgl. § 12 Promotionsverordnung).

Zulassung mit fachfremdem universitären Masterabschluss oder gleichwertigem Abschluss

Die Zulassung mit einem fachfremden universitären Masterabschluss, welcher von der Universität Zürich anerkannt wird, oder einer als gleichwertig anerkannten universitären Vorbildung ist im Einzelfall möglich. Für die Bewerbung ist die Bestätigung von zwei Fakultätsmitgliedern zur Bereitschaft zur Übernahme der Erst- resp. Zweitbetreuung notwendig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die Zulassung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Über die Zulassung entscheidet die fakultätsinterne Zulassungskommission (vgl. § 13 Promotionsverordnung). Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies und gleichwertiger Lehrgänge berechtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat. Sie können jedoch beim Zulassungsentscheid berücksichtigt werden (vgl. § 13 Abs. 4 Promotionsverordnung).

Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies und gleichwertiger Lehrgänge berechtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat. Sie können jedoch beim Zulassungsentscheid berücksichtigt werden (vgl. § 13 Abs. 4 Promotionsverordnung).

 

Betreuung

Beim allgemeinen Doktorat gilt der Grundsatz der Doppelbetreuung.

Zur Erstbetreuung von Doktorierenden sind die Professorinnen und Professoren, die Emeritae und Emeriti sowie die Privatdozentinnen und -dozenten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät berechtigt.

Für die Zweitbetreuung kommen zusätzlich auch Professorinnen und Professoren, Emeritae und Emeriti sowie Privatdozentinnen und -dozenten anderer Fakultäten oder Hochschulen in Frage.

Ist die Erstbetreuungsperson eine Privatdozentin oder ein Privatdozent, muss die Zweitbetreuungsperson ein Fakultätsmitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sein.

  • Erstbetreuungsperson: Diese ist die ständige Ansprechperson für die oder den Doktorierenden. Sie trägt die Hauptverantwortung für den Promotionsprozess und ist zuständig für sämtliche Fragen, für die keine andere Zuständigkeit besteht. Die Erstbetreuungsperson erstellt das Erstgutachten.
  • Zweitbetreuungsperson: Diese hat eine unterstützende und beratende Funktion im Promotionsprozess und dient als zusätzliche Ansprechperson, wenn die Erstbetreuungsperson nicht verfügbar ist. Sie trägt zur Qualitätssicherung des Promotionsprozesses bei und vermittelt zudem bei Konflikten zwischen der oder dem Doktorierenden und der Erstbetreuungsperson oder anderen Personen, sofern dies notwendig wird. Die Zweitbetreuungsperson erstellt in der Regel das Zweitgutachten.

Für Doktorierende, die sich vor dem Herbstsemester 2026 ins Doktorat eingeschrieben haben und eine monographische Dissertation verfassen, gilt die Übergangsbestimmung gemäss § 47 Abs. 1 PVO (Version 2026). Dies bedeutet u.a., dass für diese Doktorierenden weiterhin der Grundsatz der Einzelbetreuung gilt mit der Möglichkeit, einen Antrag auf Beizug einer weiteren Betreuungsperson einzureichen. Das Antragsformular kann im Bereich Formulare (Abschnitt Doktorat) heruntergeladen werden.

Gutachterin und Gutachter

Eine Dissertation wird stets von zwei Gutachtern beurteilt.

Die Erstbetreuungsperson fungiert als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter. Die Zweitbetreuungsperson erstellt in der Regel das Zweitgutachten.

Für Doktorierende, die sich vor dem Herbstsemester 2026 ins Doktorat eingeschrieben haben und eine monographische Dissertation verfassen, gilt die Übergangsbestimmung gemäss § 47 Abs. 1 PVO (Version 2026). Dies bedeutet u.a., dass diese Doktorierenden gemeinsam mit ihrer Erstbetreuungsperson, die als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter fungiert, dem Fakultätsvorstand eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter vorschlagen müssen. Das Formular für diesen Antrag auf Einsetzung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters kann im Bereich Formulare (Abschnitt Doktorat) heruntergeladen werden. Es muss beim Fakultätsvorstand so früh wie möglich eingereicht werden. Der Fakultätsvorstand muss die Zweitgutachterin bzw. den Zweitgutachter eingesetzt haben, bevor diese bzw. dieser mit der Begutachtung beginnt.

Doktoratsvereinbarung

Die Erstbetreuungsperson und die Zweitbetreuungsperson und die oder der Doktorierende einigen sich in einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne eines Hilfs- und Orientierungsinstruments über die Ziele, den Ablauf, die Zeitspanne, Art und Umfang der Betreuung sowie die weiteren Rahmenbedingungen des Doktorats. Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände angepasst werden. Sie kann im Bereich Formulare heruntergeladen werden.

Bei einer kumulativen Dissertation ist der Forschungsplan Bestandteil der Doktoratsvereinbarung.

Forschungsplan

Doktorierende, die eine kumulative Dissertation verfassen, müssen in einem frühen Stadium ihres Doktoratsstudiums eigenständig einen Forschungsplan ausarbeiten. Da der Forschungsplan einen Bestandteil der Doktoratsvereinbarung bildet, muss er bei deren Unterzeichnung vorliegen.

Der Forschungsplan stellt sicher, dass das Doktoratsprojekt von Anfang an klar strukturiert ist und nicht im weiteren Verlauf grundlegend neu ausgerichtet werden muss. Anpassungen an veränderte Umstände sind im Einvernehmen mit den Betreuungspersonen möglich. Gegebenenfalls ist die Doktoratsvereinbarung entsprechend zu aktualisieren.

Im Bereich Formulare kann eine Vorlage für den Forschungsplan heruntergeladen werden. Die Form des Forschungsplans ist jedoch frei. Inhaltlich sind die Anforderungen von § 22a PVO zu erfüllen.

Ausführliche Informationen zur kumulativen Dissertation und zum zugehörigen Forschungsplan sind in den entsprechenden Abschnitten auf der Eingangsseite zum Doktorat und in § 18a und § 22a PVO zu finden.

Anmeldung

Wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäss der Promotionsverordnung erfüllt, kann sich wie folgt zum allgemeinen Doktorat anmelden:

  1. Finden einer Erstbetreuungsperson und einer Zweitbetreuungsperson, die die Betreuungsbestätigung für Doktorierende (PDF, 241 KB) unterschreiben. Da die Wahl der Zweitbetreuungsperson durch die Erstbetreungsperson zu genehmigen ist, muss diese Wahl durch die Doktoratsbewerbenden mit der potentiellen Erstbetreuungsperson vorbesprochen werden.
  2. Bewerbung bei der Zulassungsstelle der Universität Zürich

Anerkennung von extern erbrachten Doktoratskolloquien

Alle Informationen zur Anerkennung und Anrechnung von extern absolvierten Doktoratskolloquien finden Sie im Bereich Anerkennung und Anrechnung.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Rechtswissenschaftliche Fakultät
Studiendekanat
Rämistrasse 74/4
8001 Zürich

Kontakt Doktorat

Abschlussprozess des Doktorats
Anmeldung zur Promotion
Antrag auf Zweitbegutachtung und Gutachten

doktorat@ius.uzh.ch