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Master of Law: Rechtwissenschaft - 90 ECTS

Allgemeine Beschreibung

Der Master of Law UZH dient der Vertiefung verschiedener Bereiche des Rechts. Dieses Masterprogramm bietet Gestaltungsfreiheit und lässt eine Spezialisierung ebenso zu wie eine Vertiefung von rechtswissenschaftlichen Fachkompetenzen.

Im Studienprogramm Master of Law UZH sind fünf Pflichtmodule im Umfang von 30 ECTS Credits zu absolvieren. 12 ECTS Credits müssen mit Modulen aus dem Wahlpflichtpool Grundlagen erlangt werden. 36 ECTS Credits werden mit Wahlmodulen belegt, wobei 6 ECTS Credits ausserfakultär erworben werden können. Ausserdem ist eine Masterarbeit im Umfang von 12 ECTS Credits zu verfassen.

Teilrevision der Studienordnung per 1. August 2026

Auf das Herbstsemester 2026, konkret per 1. August 2026, tritt die teilrevidierte Studienordnung (im Folgenden StudO RWF) in Kraft. Die Änderung betrifft das Studienprogramm Master of Law UZH Rechtswissenschaft. Von der Teilrevision betroffen sind sämtliche Studierenden, deren Studienabschluss ab dem Herbstsemester 2026 oder danach erfolgt.
Im Rahmen der Teilrevision der StudO RWF wird der Umfang der Pflichtmodule von 42 auf 36 ECTS Credits gekürzt. Die Module „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” und „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht” fallen weg. Anstelle der „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” tritt neu das Modul „Öffentliches Recht: Vertiefungen” (3 ECTS Credits), bei dem es sich auch um ein Pflichtmodul handelt. Der Bereich der Wahlpflichtmodule wird von 12 auf insgesamt 18 ECTS Credits erweitert. Neben den bisherigen 12 ECTS Credits im Grundlagenbereich umfasst er neu 6 ECTS Credits im Bereich „Strafrecht/Strafverfahrensrecht”. Unverändert bleibt der Umfang der Wahlmodule und/oder zusätzlichen Wahlpflichtmodule mit insgesamt 36 ECTS Credits. 

aktuell Änderung WuV + Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht
Pflicht 42 Pflicht (-6) 36
Wahlpflicht 12 Wahlpflicht (+6) 18
Wahl 36 Wahl 36

Die zwei Änderungen im Modulangebot im Studienprogramm des Master of Law UZH Rechtswissenschaft betreffen das Pflichtmodul „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” und das Pflichtmodul „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht“ (WuV): 

1.    Neues Pflichtmodul im Öffentlichen Recht
Das Pflichtmodul „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht“ wird durch das neue Pflichtmodul „Öffentliches Recht: Vertiefungen“ ersetzt. Dieses behält den Umfang von 3 ECTS Credits, ist einsemestrig und umfasst neu eine dazugehörige Lehrveranstaltung. Der Leistungsnachweis des neuen Moduls besteht aus einer zweistündigen schriftlichen Semesterprüfung. Die bisherigen Wiederholungsregeln bleiben bestehen. Das Modul kann zweimal wiederholt werden; der dritte Fehlversuch führt zur endgültigen Abweisung. Die Lehrveranstaltung findet jeweils im Frühjahrssemester statt, während die Prüfung jedes Semester angeboten wird.  Die Lehrveranstaltung sowie die zugehörige Prüfung werden erstmals im Frühjahrssemester 2027 durchgeführt.

2.    Einführung der Modulgruppe „Strafrecht/Strafverfahrensrecht” mit Wahlpflichtmodulen à je 6 ECTS Credits
Anstelle des bisherigen Pflichtmoduls „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht“ (WuV) muss nun ein Wahlpflichtmodul aus der neu geschaffenen Modulgruppe „Strafrecht/Strafverfahrensrecht“ im Umfang von 6 ECTS Credits absolviert werden. 

Zur neu geschaffenen Modulgruppe gehören die folgenden Module: 

Modul/Veranstaltung ECTS SWS Leistungsnachweis und Bewertungsart Durchführung Lehrveranstaltung
Nebenstrafrecht 6 2 Nach Ankündigung

Vorgesehen im HS
(Änderungen möglich)

Strafprozessrecht 6 2 Nach Ankündigung Vorgesehen im HS
(Änderungen möglich)
Wirtschaftsstrafrecht 6 2 Nach Ankündigung Vorgesehen im HS
(Änderungen möglich)
Jugendstrafrecht 6 2 Nach Ankündigung Vorgesehen im HS
(Änderungen möglich)
Die Sanktionen des Strafgesetzbuches 6 2 Nach Ankündigung Vorgesehen im FS
(Änderungen möglich)
Praxisrelevante Tatbestände des StGB (neu) 6 2 Nach Ankündigung Vorgesehen im FS
(Änderungen möglich)
Strafrecht in der Praxis – Umwelt, Energie, Steuern, Heilmittel und Finanzmarkt 6 2 Nach Ankündigung Vorgesehen im FS
(Änderungen möglich)
Vollzugsrecht (neu) 6 2 Nach Ankündigung Vorgesehen im FS
(Änderungen möglich)

Sämtliche Module im neuen Wahlpflichtbereich werden einsemestrig geführt und entweder im HS oder im FS angeboten. Ausnahmsweises Ausfallen von Modulen ist möglich. Die zugehörigen Leistungsnachweise erfolgen nach Ankündigung. Gemäss § 7 Abs. 2 StudO RWF können die Module beliebig oft wiederholt werden, bis das gemeinsame Fehlversuchsmaximum von acht Fehlversuchen für Wahlpflicht- und Wahlmodule erreicht ist.

Übergangsregelung gemäss § 52a StudO RWF neue Fassung (im Folgenden n.F.):
Die Übergangsregelung gemäss § 52a StudO RWF n.F. stellt sicher, dass Studierende ohne Nachteile vom alten ins neue Master-Curriculum wechseln können. 
Wer die bisherigen Module „WuV” (6 ECTS) oder „Fallbearbeitung Öffentliches Recht” (3 ECTS) bereits bestanden hat, erfüllt das entsprechende neue Pendant: 

  • WuV → Wahlpflichtmodul Strafrecht/Strafverfahrensrecht (6 ECTS)
  • Fallbearbeitung → Öffentliches Recht: Vertiefungen (3 ECTS)

Im Herbstsemester 2026 werden letztmals die alten Leistungsnachweise für das Modul „WuV” und das Modul „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” angeboten. Die Prüfung für das Modul „WuV” kann schriftlich oder mündlich erfolgen. 
Im Herbstsemester 2026 steht es den Studierenden frei, das zum letzten Mal angebotene Modul „WuV” und/oder die zum letzten Mal angebotene „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” oder bereits Module des neuen Curriculums zu absolvieren. 
Entscheiden sich Studierende dafür, die Leistungsnachweise des neuen Curriculums zu absolvieren, so haben zuvor erlangte Fehlversuche in den bisherigen Modulen „WuV” und/oder „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” keine Auswirkungen auf das weitere Studium.  Wer sich dafür entscheidet, die neuen Module zu absolvieren, startet also jeweils mit null Fehlversuchen in das Modul. Studierende, die das Modul „WuV” oder Fallbearbeitung im „Öffentlichen Recht” zum dritten Mal absolvieren und nicht bestehen, werden endgültig abgewiesen. 

Die folgenden Ausführungen dienen dazu, Studierenden, die im Master of Law UZH Rechtswissenschaft vor oder ab dem Herbstsemester 2026 eingeschrieben sind, die Neuerungen im Detail zu erklären.

I.    Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen und die Details zur teilrevidierten Studienordnung. Es empfiehlt sich zudem, die unten aufgeführten Beispiele bei spezifischen Fällen durchzulesen.

1.  Wann tritt die teilrevidierte Studienordnung in Kraft?
Die teilrevidierte Studienordnung tritt per 1. August 2026 in Kraft und gilt somit ab dem Herbstsemester 2026.

2.  Wann werden die Module des neuen Wahlpflichtbereichs „Strafrecht/Strafverfahrensrecht” für das Herbstsemester 2026 im Vorlesungsverzeichnis publiziert?
Ab Ende März 2026 können die Studierenden im Vorlesungsverzeichnis sehen, welche Module des neuen Wahlpflichtbereichs „Strafrecht/Strafverfahrensrecht“ im Herbstsemester 2026 angeboten werden. 

3. Wann erscheint die Anpassung des neuen Curriculums im Studienfortschritt?
Die technische Umsetzung des neuen Curriculums in der Kachel „Studienfortschritt & -abschluss” erfolgt erst im November 2026. Entsprechend wird der neue Wahlpflichtbereich Strafrecht/Strafverfahrensrecht im Studierendenfortschritt erst ab November 2026 angezeigt. 
Die neuen Module können für das Herbstsemester 2026 jedoch bereits innert der regulären Modulbuchungsfrist (12.08.2026, 10:00 Uhr bis 06.10.2026, 24:00 Uhr) gebucht werden. 

4. Was geschieht, wenn ich bereits ein Modul aus dem neuen Wahlpflichtbereich „Strafrecht/Strafverfahrensrecht” erfolgreich absolviert habe? (Anmerkung: Ein Teil der Module des neuen Wahlpflichtbereichs ist bereits jetzt Teil des Curriculums.)
Sollten Sie ein Modul aus dem neuen Wahlpflichtbereich „Strafrecht/Strafverfahrensrecht” bereits erfüllt haben, wird dieses aus dem alten Curriculum ins neue Curriculum übernommen und entsprechend angerechnet/anerkannt. 

5. Wann findet die letzte Prüfung im „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht” und wann die letzte „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” statt?
Die letzte Prüfung im „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht“ und die letzte „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht“ finden im Herbstsemester 2026 statt.

6. Wann wird die Vorlesung zum Modul „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht” letztmals durchgeführt?
Der erste Vorlesungsteil dieses zweisemestrigen Moduls fand bereits letztmals im Herbstsemester 2025 statt, während der zweite Teil letztmals im Frühjahrssemester 2026 durchgeführt wird.
Im Gegensatz zu den Lehrveranstaltungen wird die Prüfung zum Modul im Rahmen der Übergangsregelung ein letztes Mal im Herbstsemester 2026 angeboten (vgl. vorangehende Frage).

7. Wann findet die Vorlesung des neuen Moduls „Öffentliches Recht: Vertiefungen” statt und wann wird sie erstmals angeboten?
Die Vorlesung des neuen Moduls „Öffentliches Recht: Vertiefungen” wird jeweils im Frühjahrssemester angeboten – erstmals somit im Frühjahrssemester 2027. 

8. Welche Module beinhaltet die Modulgruppe „Strafrecht/Strafverfahrensrecht”?
Zur neu geschaffenen Modulgruppe gehören die folgenden Module: 

Modul/Veranstaltung ECTS SWS Leistungsnachweis und Bewertungsart Durchführung Lehrveranstaltung
Nebenstrafrecht 6 2 Nach Ankündigung

Vorgesehen im HS
(Änderungen möglich)

Strafprozessrecht 6 2 Nach Ankündigung Vorgesehen im HS
(Änderungen möglich)
Wirtschaftsstrafrecht 6 2 Nach Ankündigung Vorgesehen im HS
(Änderungen möglich)
Jugendstrafrecht 6 2 Nach Ankündigung Vorgesehen im HS
(Änderungen möglich)
Die Sanktionen des Strafgesetzbuches 6 2 Nach Ankündigung Vorgesehen im FS
(Änderungen möglich)
Praxisrelevante Tatbestände des StGB (neu) 6 2 Nach Ankündigung Vorgesehen im FS
(Änderungen möglich)
Strafrecht in der Praxis – Umwelt, Energie, Steuern, Heilmittel und Finanzmarkt 6 2 Nach Ankündigung Vorgesehen im FS
(Änderungen möglich)
Vollzugsrecht (neu) 6 2 Nach Ankündigung Vorgesehen im FS
(Änderungen möglich)

9. Wann werden die Leistungsnachweise der Modulgruppe „Strafrecht/Strafverfahrensrecht” zum ersten Mal angeboten? 
Die Leistungsnachweise nach dem neuen Curriculum werden erstmals im Herbstsemester 2026 bzw. Frühjahrssemester 2027 angeboten, soweit sie nicht schon jetzt Teil des Curriculums sind.

10. Werden die bisherigen Module mit der bisherigen Bezeichnung im Academic Record geführt, oder werden sie den neuen Modulen zugeordnet und entsprechend mit den neuen Bezeichnungen ausgewiesen?
Die Modulbezeichnungen werden im Academic Record so geführt, wie sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der ECTS Credits lauteten. Haben Studierende, die bisherigen Module „WuV” (6 ECTS) oder „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” (3 ECTS) bereits erfolgreich absolviert, erscheinen diese mit der bisherigen Bezeichnung im Academic Record. Aufgrund der Übergangsregelung erfüllen die Studierenden damit die Anforderungen des neuen Curriculums. 

11. Was gilt, wenn das Pflichtmodul „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht“ und/oder das Pflichtmodul „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht” (WuV) bereits während des Studiums im Bachelor of Law UZH vorgezogen wurde und die Einschreibung in den Master of Law erst im Frühjahrssemester 2027 oder später erfolgt?
Unabhängig davon, ob die genannten Pflichtmodule bereits während des Bachelor of Law absolviert wurden und der Einstieg in den Master erst im Frühjahrssemester 2027 oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden diese Module entsprechend wie alle anderen vorgeholten Mastermodule im UZH Studierendenportal aufgeführt und nach Massgabe der Studienordnung an den Studienabschluss angerechnet.
Die Modulbezeichnungen werden so weitergeführt, wie sie im Zeitpunkt des Erwerbs der Credits lauteten. Studierende, die die bisherigen Module „WuV“ (6 ECTS) oder „Fallbearbeitung Öffentliches Recht” (3 ECTS) bereits erfolgreich absolviert haben, erfüllen damit die diesbezüglichen Anforderungen des neuen Curriculums.

12. Werden die Fehlversuche aus den bisherigen Modulen lediglich nicht berücksichtigt (sind also weiterhin im Leistungsausweis sichtbar, haben aber keine Auswirkungen), oder werden sie vollständig storniert, sodass sie im Leistungsausweis nicht mehr ausgewiesen werden?
Die bisher erworbenen Fehlversuche haben auf die Absolvierung der Module nach dem neuen Curriculum keine Auswirkungen, solange keine endgültige Abweisung oder Sperre besteht. Sie bleiben jedoch im Leistungsausweis sowie im Studienfortschritt sichtbar und werden nicht storniert. 
Für die neuen Module gilt: Die Zählung der Fehlversuche beginnt ab Herbstsemester 2026 bei null. Vorbehalten bleiben bereits bestehende Fehlversuche im Bereich der Wahl- und Wahlpflichtmodule (§ 7 Abs. 2 f. StudO RWF). 

13. Führt es, wenn man im Herbstsemester 2026 eines der bisherigen Pflichtmodule zum dritten Mal nicht besteht, zur endgültigen Abweisung?
Ja, das ist der Fall. Wenn im Herbstsemester 2026 ein Pflichtmodul („Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” oder „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht“ (WuV)) nach bisherigem Curriculum zum dritten Mal nicht bestanden wird, führt dies zur endgültigen Abweisung vom Studium der Rechtswissenschaften.
Für diesen Fall raten wir den Studierenden, nicht einen dritten Versuch zu absolvieren, weil sie bei Misslingen endgültig abgewiesen werden. Besser ist der Wechsel in das neue Curriculum, wo die Zählung der Fehlversuche – vorbehalten der vorbestehenden Fehlversuche im Bereich der Wahl- und Wahlpflichtmodule (§ 7 Abs. 2 f. StudO RWF) – bei null beginnt. 

14. Bleibt das Fehlversuchsmaximum für den Wahlpflichtbereich bei acht Fehlversuchen, auch wenn im neuen Curriculum ein zusätzliches Wahlpflichtmodul   absolviert werden muss? 
Ja, auch wenn im neuen Curriculum ein weiteres Wahlpflichtmodul zu absolvieren ist, bleibt das Fehlversuchsmaximum bei acht Fehlversuchen.

15. Im Herbstsemester 2026 werden zum letzten Mal die Leistungsnachweise nach bisherigem Curriculum angeboten. Dürfen diese auch von Studierenden absolviert werden, die ihr Masterstudium erst im Herbstsemester 2026 beginnen? 
Ja, die Übergangsregelung gemäss § 52a StudO RWF n.F. gilt auch für Studierende, die ihr Masterstudium erst im Herbstsemester 2026 beginnen. Zu beachten ist jedoch, dass die Übergangsregelung nur für das Herbstsemester 2026 gilt. Ab dem Frühjahrssemester 2027 ist ausschliesslich das neue Curriculum verbindlich.
Wichtig: Das Pflichtmodul „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht” (WuV) erstreckt sich über zwei Semester.  Im Herbstsemester 2026 wird zu diesem Modul keine Lehrveranstaltung mehr angeboten (vgl. Frage 6), sondern ausschliesslich die Prüfung. Studierende, die sich für die Teilnahme an der Prüfung entscheiden, müssen den Stoff der beiden Vorlesungsteile daher im Selbststudium erarbeiten.

16. Wie wirkt sich die teilrevidierte Studienordnung auf Studierende aus, die die Leistungsnachweise nach dem alten Curriculum bereits erfolgreich erbracht haben?
Die Übergangsregelung gemäss § 52a StudO RWF n.F. sieht vor, dass Studierende, die die bisherigen Module „WuV” (6 ECTS) und „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” (3 ECTS) bereits bestanden haben, das Pendant der Module im neuen Curriculum erfüllen. So wird sichergestellt, dass Studierende ohne Nachteile vom alten in das neue Master-Curriculum wechseln können.

17. Können Studierende, die die Module nach bisherigem Curriculum bereits bestanden haben, zusätzlich auch die neuen Module absolvieren? Welche dieser Module werden an den Abschluss angerechnet?
Ja, Studierende können zusätzlich zu den bereits abgeschlossenen Modulen des bisherigen Curriculums auch die neuen Module absolvieren. Zu beachten ist jedoch, dass für die Anrechnung der Leistungsnachweise die chronologische Reihenfolge gilt. D.h. ein einmal an der RWF UZH erworbener Leistungsnachweis nach dem alten Curriculum kann nicht nachträglich durch einen entsprechenden Leistungsnachweis aus dem neuen Curriculum ersetzt werden. Fehlen jedoch noch ECTS Credits zum Abschluss, können die neu erworbenen Leistungsnachweise ergänzend angerechnet werden.

 II.    Wie bin ich von der Studienordnung betroffen? (konkrete Beispiele bei spezifischen Fällen)

Im Folgenden finden Sie verschiedene Beispiele über das genaue Vorgehen in Ihrem spezifischen Fall.

Bsp. 1:
Ich habe das Mastermodul „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht“ im Herbstsemester 2025 und Frühjahrssemester 2026 nicht bestanden. Nun möchte ich das Modul „Jugendstrafrecht” des Wahlpflichtbereichs „Strafrecht/Strafverfahrensrecht“ (Wahlpflichtmodul) belegen und den entsprechenden Leistungsnachweis nach dem neuen Curriculum erbringen. Habe ich in diesem Fall nur noch einen letzten Versuch? 
Grundsätzlich können Studierende wählen, ob sie das Modul nach dem alten oder nach dem neuen Curriculum absolvieren möchten (vgl. Übergangsregelung gemäss § 52a Abs. 3 StudO RWF n.F.). Entscheidet man sich dafür, den Leistungsnachweis nach neuem Curriculum zu erbringen, so werden die bereits erlangten Fehlversuche im Pflichtmodul „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht“ nicht in das neue Curriculum übernommen und haben damit keine Auswirkungen auf das weitere Studium.
Allfällige vorbestehende Fehlversuche im Wahlpflichtmodul „Jugendstrafrecht” werden auf das Fehlversuchsmaximum von acht Fehlversuchen für Wahl- und Wahlpflichtmodule gemäss § 7 Abs. 2 f. StudO RWF angerechnet. Entsprechend bestimmen sich die verbleibenden Wiederholungsmöglichkeit nach dem Fehlversuchsmaximum.  

Bsp. 2:
Ich habe das Mastermodul „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht“ im Herbstsemester 2025 und Frühjahrssemester 2026 nicht bestanden. Nun möchte ich die „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht“ nicht mehr verfassen und stattdessen das Modul „Öffentliches Recht: Vertiefungen” (Leistungsnachweis: zweistündige schriftliche Prüfung) nach neuem Curriculum absolvieren. Habe ich in diesem Fall nur noch einen letzten Versuch?
Nein, grundsätzlich können Studierende, die von der Teilrevision tangiert sind, wählen, ob sie das Modul nach dem alten oder nach dem neuen Curriculum absolvieren möchten (vgl. Übergangsregelung gemäss § 52a Abs. 3 StudO RWF n.F.). Entscheiden Studierende sich dafür, den Leistungsnachweis „Öffentliches Recht: Vertiefungen” nach neuem Curriculum zu erbringen, bleiben die bereits erlangten Fehlversuche im Modul „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” ohne Auswirkung auf das neue Pflichtmodul. Die bisherigen Fehlversuche werden weiterhin im Studienfortschritt angezeigt, beeinflussen jedoch die Wiederholungsmöglichkeiten im neuen Pflichtmodul nicht. 
Für das neue Pflichtmodul stehen unverändert zwei Wiederholungsmöglichkeiten gemäss § 7 Abs.  1 StudO RWF zur Verfügung.
Für diesen Fall raten wir den Studierenden, nicht einen dritten Versuch der Fallbearbeitung zu absolvieren, weil sie bei Misslingen endgültig abgewiesen werden. Besser ist der Wechsel in das neue Modul, wo drei Versuche offenstehen.

Bsp. 3:
Ich möchte im Herbstsemester 2026 den Leistungsnachweis für das Mastermodul „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” nach dem alten Curriculum und den Leistungsnachweis im Wahlpflichtmodul „Strafrecht/Strafverfahrensrecht“ nach dem neuen Curriculum erbringen. Ist das möglich?

Ja, das ist möglich. Studierende, die von der Teilrevision tangiert sind, können frei wählen, ob sie das Modul nach dem alten oder nach dem neuen Curriculum absolvieren möchten (vgl. Übergangsregelung gemäss § 52a Abs. 3 StudO RWF n.F.). 
Wenn Sie sich entscheiden, einen Leistungsnachweis nach neuem Curriculum zu erbringen, werden die bisherigen Fehlversuche aus dem betreffenden alten Modul nicht in das neue Curriculum übernommen und haben damit keine Auswirkungen auf das weitere Studium (vgl. Übergangsregelung gemäss § 52a Abs. 4 StudO RWF n.F.).
Erbringen Sie einen Leistungsnachweis nach altem Curriculum, bleiben die bisherigen Fehlversuche bestehen. 

Bsp. 4:
Ich habe die „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” bereits erfolgreich abgeschlossen. Darf ich trotzdem das Modul “Öffentliches Recht: Vertiefungen” belegen?

Ja, das ist möglich, da sich die Module inhaltlich unterscheiden. Zu beachten ist, dass für die Anrechnung der Module die chronologische Reihenfolge gilt. Es besteht dementsprechend keine Möglichkeit, die bereits erfolgreich abgeschlossene „Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” durch die neu erbrachte Leistung im Modul „Öffentliches Recht: Vertiefungen” zu ersetzen. Fehlen jedoch noch ECTS Credits zum Abschluss, kann die neu erworbene Leistung ergänzend im Wahlbereich angerechnet werden. 

Bsp. 5:
Ich werde mein Studium im Master of Law UZH Rechtswissenschaft im Herbstsemester 2026 beginnen und würde gerne:

a.    ... den Leistungsnachweis für das Pflichtmodul “Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” nach altem Curriculum erbringen. Ist das möglich?
Ja, das ist möglich. Gemäss der Übergangsregelung nach § 52a Abs. 3 StudO RWF n.F. können Studierende, die ihr Studium bis und mit Herbstsemester 2026 beginnen, die Leistungsnachweise der geänderten Module wahlweise nach altem und/oder neuem Curriculum absolvieren.

b.    ... den Leistungsnachweis für das Pflichtmodul „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht” (WuV) nach altem Curriculum erbringen. Ist das möglich?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Gemäss der Übergangsregelung nach § 52a Abs. 3 StudO RWF n.F. können Studierende, die ihr Studium im Herbstsemester 2026 beginnen, den Leistungsnachweis des Moduls wahlweise nach altem und/oder neuem Curriculum absolvieren.
Wichtig: Das Pflichtmodul „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht” (WuV) erstreckt sich über zwei Semester.  Im Herbstsemester 2026 wird zu diesem Modul keine Lehrveranstaltung mehr angeboten (vgl. Frage 6), sondern ausschliesslich die Prüfung. Studierende, die sich für die Teilnahme an der Prüfung entscheiden, müssen den Stoff der beiden Vorlesungsteile daher im Selbststudium erarbeiten. 

c.    ... die Leistungsnachweise für das Pflichtmodul “Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht” und das Pflichtmodul „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht” (WuV) nach dem alten Curriculum erbringen. Ist das möglich?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Gemäss der Übergangsregelung nach § 52a Abs. 3 StudO RWF n.F. können Studierende, die ihr Studium bis und mit Herbstsemester 2026 beginnen, die Leistungsnachweise der geänderten Module wahlweise nach altem und/oder neuem Curriculum absolvieren.
Bitte lesen Sie dazu die Erläuterungen in den Bsp. 5 a. und b. aufmerksam durch.

Bsp. 6:
Ich habe das Mastermodul „Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht“ im Herbstsemester 2025, Frühjahrssemester 2026 und jetzt im Herbstsemester 2026 nicht bestanden. Nun möchte ich das Modul „Vollzugsrecht” des Wahlpflichtbereichs „Strafrecht/Strafverfahrensrecht“ (Wahlpflichtmodul) im Frühjahrssemester 2027 belegen und den entsprechenden Leistungsnachweis nach dem neuen Curriculum erbringen. Wäre das möglich?

Nein, das ist nicht mehr möglich, da die zulässige Anzahl an Fehlversuchen für den „WuV” gemäss dem alten Curriculum (dreimaliges Nichtbestehen) bereits ausgeschöpft wurden. Die im Rahmen des alten Curriculums erbrachten Fehlversuche sind in diesem Fall anzurechnen. Infolgedessen greift eine Sperre, was zur endgültigen Abweisung vom Studium der Rechtswissenschaften führt. 

ECTS Credits

Das Studienprogramm Master of Law UZH Rechtswissenschaft umfasst 90 ECTS Credits.

Sprache

Deutsch

Zulassungsvoraussetzungen

Allgemeine Informationen zur Zulassung zum Master of Law UZH

Für die Zulassung an die Universität Zürich ist die Kanzlei bzw. die Zulassungsstelle  zuständig.
Beachten Sie bitte die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der Universität Zürich.

Sprachvoraussetzungen

Zu den Sprachvoraussetzungen vgl. hier.

Allgemeine Informationen zur Zulassung an der RWF UZH

An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) werden zwei Masterstudienprogramme angeboten: der Master of Law UZH Rechtswissenschaft (MLaw UZH Rechtswissenschaft) und der Master of Law UZH International and Comparative Law (MLaw UZH International and Comparative Law).

Für die Double Degree Masterstudiengänge gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen.
Alle Informationen hierzu finden Sie auf der Double Degree Seite.

Für die Zulassung zum Joint Degree Masterstudiengang mit der Universität Lausanne gelten dieselben Zulassungsvoraussetzungen wie für den MLaw UZH Rechtswissenschaft. Alle Informationen zu diesem Studiengang finden Sie auf der Joint Degree Seite.

Bachelor of Law der RWF UZH

Absolvent*innen mit einem Bachelorabschluss der RWF UZH werden ohne Bedingungen und Auflagen zu den Masterstudiengängen an der RWF UZH zugelassen.

Bachelor of Law einer schweizerischen Rechtsfakultät

Absolvent*innen mit einem Bachelor of Law einer schweizerischen Rechtsfakultät werden ohne Bedingungen und Auflagen zu den Masterstudiengängen an der RWF UZH zugelassen.

Bachelor of Law der FernUni Schweiz

Absolvent*innen eines Bachelor of Law der FernUni Schweiz werden zum MLaw Rechtswissenschaft mit Auflagen im Umfang von 6 ECTS Credits zugelassen. Folgende Auflagen müssen von Studierenden mit einem Bachelor of Law der FernUni Schweiz erfüllt werden:

Modulbezeichnung ECTS Credits
Fallbearbeitung der Aufbaustufe im Privatrecht 3 ECTS Credits
Fallbearbeitung der Aufbaustufe im Öffentlichen Recht/Strafrecht 3 ECTS Credits

Die Zulassung zum MLaw UZH International and Comparative Law erfolgt ohne Bedingungen und Auflagen.  

Bachelor in Law and Economics der Universität St. Gallen

Absolvent*innen eines Bachelor in Law and Economics der Universität St. Gallen werden wie folgt zugelassen: 

1. Absolvent*innen des BLE19 werden mit Auflagen im Umfang von 18 ECTS Credits zum MLaw UZH Rechtswissenschaft zugelassen:

Modulbezeichnung ECTS Credits
Fallbearbeitung der Aufbaustufe im Privatrecht 3 ECTS Credits
Internationales Privatrecht 6 ECTS Credits
Völkerrecht/Europarecht

9 ECTS Credits

2. Absolvent*innen des BLE21, welche zusätzlich das Lehrprogramm der Universität St. Gallen «Recht für Law & Economics» absolviert haben, werden ohne Bedingungen und Auflagen zum MLaw UZH Rechtswissenschaft zugelassen.

3. Absolvent*innen des BLE21, welche nicht das Lehrprogramm der Universität St. Gallen «Recht für Law & Economics» absolviert haben, werden mit Auflagen im Umfang von 36 ECTS Credits zum MLaw UZH Rechtswissenschaft zugelassen:

Modulbezeichnung ECTS Credits
Rechtsgeschichte (BLaw) 6 ECTS Credits
Fallbearbeitung der Aufbaustufe im Privatrecht 3 ECTS Credits
Völkerrecht/Europarecht 9 ECTS Credits
Öffentliches Recht I 18 ECTS Credits

Die Zulassung zum MLaw UZH International and Comparative Law erfolgt für alle drei Absolvent*innengruppen ohne Bedingungen und Auflagen.  

Ausländischer Bachelor of Law

Absolvent*innen eines ausländischen Bachelor of Law bzw. eines gleichwertigen Studiengangs in Rechtswissenschaften einer Universität werden zum MLaw UZH Rechtswissenschaft zugelassen, müssen jedoch allenfalls Auflagen im Umfang von maximal 60 ECTS absolvieren. Eine innerfakultäre Zulassungskommission entscheidet aufgrund einer Prüfung «sur dossier», ob und welche Auflagen erteilt werden.

Bewerbende, die im Rahmen ihrer Vorbildung einen nichtschweizerischen Bachelor of Law oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben, der einen weiteren Abschluss in einem anderen Fach (Major/Minor) beinhaltet, können nur zugelassen werden, wenn sie rechtswissenschaftliche Module im Umfang mind. 120 ECTS Credits erworben haben.

Die Zulassung zum MLaw UZH International and Comparative Law erfolgt ohne Bedingungen und Auflagen. 

Fachfremder Bachelor

Abolsvent*innen mit einem Bachelorabschluss anderer Studienrichtung werden nicht zu den Masterstudiengängen zugelassen. Im Falle einer Zulassung zum Bachelor of Law können erbrachte Leistungen allenfalls anerkannt werden. Alle Informationen sind unter Anerkennung auswärtiger Leistungen

Bachelor in Wirtschaftsrecht der ZHAW

Absolvent*innen des Bachelor in Wirtschaftsrecht der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) werden nicht zu den Masterstudiengängen zugelassen. Im Falle einer Zulassung zum Bachelor of Law können erbrachte Leistungen allenfalls anerkannt werden. Alle Informationen sind unter Anerkennung auswärtiger Leistungen.  

Bachelor of Science Angewandtes Recht der ZHAW

Absolvent*innen des Bachelor of Science Angewandtes Recht der ZHAW werden nicht zu den Masterstudiengängen zugelassen. Im Falle einer Zulassung zum Bachelor of Law können erbrachte Leistungen allenfalls anerkannt werden. Alle Informationen sind unter Anerkennung auswärtiger Leistungen

Bachelor of Science FH Wirtschaftsrecht der KLS

Absolvent*innen des Bachelor of Science FH in Wirtschaftsrecht der Kalaidos Law School werden nicht zu den Masterstudiengängen zugelassen. Im Falle einer Zulassung zum Bachelor of Law können erbrachte Leistungen allenfalls anerkannt werden. Alle Informationen sind unter Anerkennung auswärtiger Leistungen

Bachelor of Arts FH in Law der KLS

Absolvent*innen des Bachelor of Arts FH in Law der Kalaidos Law School werden nicht zu den Masterstudiengängen zugelassen. Im Falle einer Zulassung zum Bachelor of Law können erbrachte Leistungen allenfalls anerkannt werden. Alle Informationen sind unter Anerkennung auswärtiger Leistungen.

Studienprogramm

Modul ECTS Modul-
typ
Absolvierungsturnus Leistungsnachweis
und Bewertungsart
Zivilverfahrensrecht

12

Pflicht

wird im HS angeboten, einsemestrig schriftliche Prüfung, 3h, benotet

Handels- und

Wirtschaftsrecht II

6

Pflicht

wird im HS angeboten, einsemestrig schriftliche Prüfung, 2h, benotet

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht/Strafverfahrensrecht (WuV)

6

Pflicht

wird im HS und FS angeboten, zweisemestrig schriftliche Prüfung, 2h, benotet

Steuerrecht I

3

Pflicht

wird jedes Semester angeboten, einsemesterig

schriftliche Prüfung, 2h, benotet

Fallbearbeitung im Öffentlichen Recht

3

Pflicht

wird jedes Semester angeboten, einsemestrig

schriftliche Arbeit, benotet

Wahlpflichtmodule Grundlagen

12

Wahlpflicht

nach Ankündigung

nach Ankündigung, benotet

Wahlmodule
(gesamtes RWF-Modulangebot auf Masterstufe, ausserfakultäre Module im Umfang von max. 6 ECTS)

36

je nach Modul nach Ankündigung

je nach Modul

Masterarbeit

12

Pflicht

keine feste Semesterzuordnung

schriftliche Arbeit, benotet

Total

90      

Wiederholungsregeln

Die Pflichtmodule können zweimal wiederholt werden.

Für die Wahlpflicht- und Wahlmodule gilt ein gemeinsames Fehlversuchsmaximum von 8 Fehlversuchen. Solange das Fehlversuchsmaximum nicht erreicht ist, sind die einzelnen Wahlpflicht- und Wahlmodule beliebig oft wiederholbar, sofern sie erneut angeboten werden, und innerhalb des jeweiligen Pools substituierbar. Das Nichtbestehen von Modulen, die nicht von der RWF angeboten werden, wird beim Fehlversuchsmaximum nicht berücksichtigt.

Studienabschluss

Master of Law UZH

Vergangene Begrüssungsveranstaltungen

Weiterführende Informationen

Kontakt

Rechtswissenschaftliche Fakultät
Studiendekanat
Rämistrasse 74/4
8001 Zürich

Kontakt Doktorat

Abschlussprozess des Doktorats
Anmeldung zur Promotion
Antrag auf Zweitbegutachtung und Gutachten

doktorat@ius.uzh.ch