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Rechtswissenschaftliche Fakultät Zentrum für Stiftungsrecht

Motion Fiala zur Präzisierung der Aufsichtskriterien bei kirchlichen Stiftungen nimmt weiter Fahrt auf

In Ihrer Motion 16.4129, eingereicht im Nationalrat am 16. Dezember 2016, fordert NRin Doris Fiala den Bundesrat auf, die Kriterien der Beaufsichtigung über kirchliche Stiftungen näher zu präzisieren. Hintergrund sind immer wieder aufkeimende Verdachtsmomente der Verstrickung von religiösen Stiftungen und Vereinen mit Terrorismusfinanzierung und Geldwäscherei. Bei kirchlichen Stiftungen ist, so NRin Fiala, die Eintragungspflicht ins Handelsregister strikt durchzusetzen und der zulässige Stiftungszweck, die Unabhändigkeitsvorschriften, der Beizug einer Revisionsstelle und die Transparenzvorschriften zu klären. Allenfalls seien diese Stiftungen unter staatliche Aufsicht zu stellen. Daneben stösst NRin Fiala eine Debatte über die Ersetzung des Begriffs „kirchliche“ durch „religiöse“ Stiftungen an.

Nachdem am 1. Februar 2017 der Bundesrat die Annahme der Motion beantragt und der erstbehandelnde Nationalrat sie am 17. März ohne Gegenstimme angenommen hatte, gelangte das Geschäft an den zweitbehandelnden Ständerat. Die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen veröffentlichte daraufhin einen ersten (Kurz-) Bericht und empfahl darin die Annahme der Motion.

Die Kommissionsmehrheit bejahte ein (mögliches) Missbrauchspotenzial betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch kirchliche Stiftungen. Daher seien die Anforderungen an die Aufsicht über kirchliche Stiftungen zu präzisieren. Besonders aufhören lässt die Aussage, dass es die Kommission für unvorsichtig halte, „die Aufsicht über religiöse Stiftungen vollständig der Religionsgemeinschaft, mit welcher die Stiftungen verbunden sind, zu überlassen“.

Ob damit die Türe für eine vollumfängliche staatliche Aufsicht über kirchliche Stiftungen aufgestossen wurde, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Allerdings konnte sich die Kommissionsminderheit mit der Argumentation, die Regelungen über die (fehlende) staatliche Aufsicht sei historisch gewachsen und dem speziellen Verhältnis von Staat und Kirche geschuldet, nicht durchsetzen.

Der zweitbehandelnde Ständerat wies in seiner Abstimmung vom 18. September 2017 die Motion allerdings an die SR-Rechtskommission zurück, mit dem Auftrag zu prüfen, ob Stiftungen, die einer Landeskirche angehörten, von den neu zu erlassenden Regelungen auszunehmen seien.

Die weiteren Entwicklungen sind mit Spannung zu beobachten.

Lukas Brugger