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Rechtswissenschaftliche Fakultät Zentrum für Stiftungsrecht

Mehr Publizität für Stiftungen durch das neue Handelsregisterrecht

Die Bundesversammlung hat der Modernisierung des Handelsregisterrechts (Art. 927 ff. OR) zugestimmt. Drei Neuerungen sind für Stiftungen erkennbar: Erstens werden die Statuten, die Stiftungsurkunde sowie der Handelsregistereintrag gebührenfrei zur freien Konsultation im Internet veröffentlicht (Art. 936 Abs. 2 E-OR). Weiter übernimmt das Handelsregisteramt für die im Handelsregister eingetragenen Stiftungen, welche der staatlichen Aufsicht nicht unterstellt sind, eine gewisse Aufsichtsfunktion (Art. 939 Abs. 1 und 3 E-OR). Von der Aufsicht befreit sind kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen (Art. 87 ZGB), welche derzeit ohne Eintrag in das Handelsregister die Rechtspersönlichkeit erlangen (Art. 52 Abs. 2 ZGB). Trägt sich eine dieser Stiftungen freiwillig ein (insoweit rein deklaratorischer Charakter), kann das Handelsregisteramt sie in Zukunft auffordern, einen Mangel in der Organisation zu beheben (Art. 939 Abs. 1 E-OR). Bei Nichtbehebung wird die Angelegenheit dem Gericht überwiesen (Art. 939 Abs. 2 E-OR).

Die bisherige Zurückhaltung des Staates folgt bei kirchlichen Stiftungen aus dem Respekt des Staates vor der Autonomie der Kirche. Der Familienstiftung wird wegen ihres intimen Charakters und des geringen Kontakts mit dem Rechtsverkehr der Aussenwelt eine höhere Eigenverantwortung zugesprochen. Hier wird allerding in Kürze ein Paradigmenwechsel stattfinden, der auch die geplante Neuregelung des Handelsregisterrechts in einem neuen Licht erscheinen lässt: Durch das „Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI)“ vom 12. Dezember 2014, werden ab 1. Januar 2016 auch kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen zum konstitutiven Eintrag in das Handelsregister verpflichtet. In Zukunft umfassen die erweiterten Funktionen des Handelsregisteramts somit nicht einige wenige, sondern alle jene Stiftungen, die laut der Dogmatik des ZGB eigentlich nicht der Aufsicht unterstehen.

Mit der Modernisierung des Handelsregisterrechts werden auch weitere Erlasse geändert. So umfasst die dritte Neuerung im Bereich des Stiftungsrechts eine Ergänzung in Art. 83d Abs. 1 ZGB. Schon bisher muss die Aufsichtsbehörde bei Mängeln in der Organisation die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Damit soll die dauerhafte Sicherstellung der organisatorischen Funktionsfähigkeit gewährleistet werden. Neu muss sie explizit auch dann eingreifen, wenn die Stiftung über kein Rechtsdomizil am Sitz verfügt (Art. 83d Abs. 1 ZGB). D

Deborah Simone Kappeler

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