Marzia Piampiano
Dringlich erklärtes Bundesgesetz oder dringliches Bundesgesetz? – Eine Erlassform im Spannungsfeld zwischen direkter Demokratie und Dringlichkeit
Ein Bundesgesetz zu erlassen, dauert in der Schweiz häufig viele Monate oder sogar Jahre. Situationen zeitlicher Dringlichkeit stellen eine besondere Herausforderung für den direktdemokratisch geprägten Gesetzgebungsprozess dar, da notwendige Gesetzgebungsanpassungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren oft nicht rechtzeitig erlassen werden können. Gleichzeitig ist es gerade in ausserordentlichen Situationen von besonderer Bedeutung, dass Parlament und Volk ihre Aufgabe als Gesetzgebungsakteure weiterhin wahrnehmen können. Die Bundesverfassung kennt mit Art. 165 BV denn auch eine Sonderbestimmung für Gesetzgebung bei Dringlichkeit; Demnach können Bundesgesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, dringlich erklärt und ohne direktdemokratische Mitwirkung sofort in Kraft gesetzt werden. Das fakultative Gesetzesreferendum erfolgt in der Regel nachgelagert, in gewissen Fällen wird jedoch ganz darauf verzichtet.
Das Dissertationsprojekt wirft ein Schlaglicht auf das Spannungsfeld zwischen dringlicher Gesetzgebung und direktdemokratischer Mitwirkung im Gesetzgebungsprozess. Anhand einer Analyse aller auf dem Dringlichkeitsweg erlassenen Bundesgesetze (seit 2000) soll die Arbeit die Frage beantworten, ob beziehungsweise inwiefern sich die Erlassform des Bundesgesetzes für die Gesetzgebung bei Dringlichkeit eignet und wo gegebenenfalls gesonderter Regulierungsbedarf besteht. Auf Basis des identifizierten Regulierungspotenzials sollen ausserdem Handlungsperspektiven für einen verbesserten Umgang mit den konfligierenden Interessen im Bereich der Gesetzgebung bei Dringlichkeit skizziert werden.