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Sie finden diese an zwei Orten:
Ja, ein Schreibblock oder weisses A4-Papier mit 5 cm breitem Rand sind mitzubringen.
Eine Vorlage finden Sie hier (PDF, 407 KB).
Bei Open Book-Prüfungen wird das Papier von der Fakultät zur Verfügung gestellt.
Nein, das ist nicht erlaubt. Es ist unzulässig, elektronische Hilfsmittel (wie Handys, Taschenrechner etc.) mit an den Prüfungsplatz zu nehmen, unabhängig davon, ob sie ein- oder ausgeschaltet sind.
Ja, der Namenseintrag in der Gesetzessammlung ist erlaubt.
Einzelne Risse oder Flecken sind kein Problem.
Zweisprachige Wörterbücher (Übersetzungswörterbücher) ohne Notizen sind erlaubt (keine elektronischen Wörterbücher). Diese dürfen nur Übersetzungen, jedoch keine inhaltlichen Umschreibungen enthalten.
Bei Open Book-Prüfungen sind Notizen erlaubt.
Ja.
Ja, Sie dürfen den gleichen Erlass auch mehrfach ausdrucken und an die Prüfung mitnehmen.
Ja, auch diese dürfen mehrfach mitgebracht werden.
Es ist Sache der Studierenden, die Aktualität der Gesetzestexte zu überprüfen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, eine neue Version an die Prüfungen mitzubringen. Einzeln ausgedruckte revidierte Bestimmungen sind erlaubt, wenn diese ergänzend zu nicht aktuellen Gesetzestexten mitgebracht werden.
Die offiziellen elektronischen Gesetzestexte müssen im PDF-Format (kein html Format!) ausgedruckt werden. Diese sind vollständig auszudrucken. Es ist erlaubt, die Gesetzestexte doppelseitig und/oder eine oder mehrere Seiten pro Blatt auszudrucken. Umfangreiche PDF-Dokumente können gelocht und/oder gebunden werden.
Ja.
Revidierte Bestimmungen zu nicht aktuellen Gesetzestexten müssen lose mitgebracht werden.
Die Vorgaben sind im Prinzip dieselben, wie beim Ausdruck der Gesetzestexte (siehe Frage 10a.). Sie dürfen allerdings nicht gebunden werden.
Nein, ein Einkleben von ausgedruckten Artikeln ist nicht erlaubt. Sie dürfen die revidierte Bestimmung in den Gesetzestext hineinlegen.
Sie dürfen jede Seite ohne Einschränkung beschriften (inkl. Buchdeckel und -rücken). Sie dürfen hineinschreiben was immer Sie wollen (auch Skizzen, Tabellen usw.).
Die Schreibfläche darf nicht erweitert werden durch:
1. Verkleinerung des Gesetzes (Skalierung).
2. Ausdrücke auf einem grösseren Papierformat als A4.
3. Beschriften der Rückseite (bei einseitigem Druck).
Ja.
Sie dürfen auch mit einer geeigneten Software ins PDF direkt hineinschreiben und dieses dann ausgedruckt an die Prüfung mitbrigen.
Nein, da es eine Erweiterung der Schreibfläche darstellt.
Es ist erlaubt diese einseitig zu drucken, unzulässig ist hingegen das Beschriften auf der Rückseite.
Die Kenntlichmachung bestehender Wörter oder Sätze mittels Leuchtmarkierung (in allen - auch verschiedenen - Farben) oder Unterstreichung (z.B. Wellen, Zickzack, mehrfache Unterstreichung) ist erlaubt.
Beschränken Sie sich auf Unterstreichungen, diese befinden sich unterhalb des Wortes. Markierungen mit «Leuchtstift» sind dagegen auch auf dem Wort erlaubt.
Ja.
Ja.
Ja.
Reiter sind nur bei Open Book-Prüfungen zugelassen.
Nein, Büroklammern dürfen nicht in Gesetzestexten angebracht werden.
Bei Open Book-Prüfungen ist dies allerdings zulässig.
Nein, das ist nicht erlaubt.
Bei Open Book-Prüfungen ist dies allerdings zulässig.
Nein, dies ist nicht erlaubt. Es dürfen nur bestehende Wörter oder Sätze kenntlich gemacht werden.
Ja, das ist erlaubt.