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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Loacker

IPR/IZVR: Auswirkung des «Brexit» auf die Anwendbarkeit des LugÜ

Hintergrund
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in seinem Entscheid von 15. September 2020 (PDF, 42 KB) die Auswirkung des «Brexit» auf die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens (kurz: LugÜ) geprüft.

Der britische High Court of Justice verurteilte im Jahr 2018 die A AG zur Zahlung von GBP 4'306'605.33 an die B. Ltd. Die B. Ldt stellte am 13. Februar 2020 beim Bezirksgericht Hinwill ein Gesuch auf Vollstreckung dieses Urteils. Mit Entscheid vom 24. Februar 2020 gab das Bezirksgericht Hinwil diesem Begehren statt. Der Entscheid stützt sich auf die Bestimmungen des LugÜ. Dagegen erhob die A. AG am 26. März 2020 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragt die Abweisung des Vollstreckungsbegehrens.

Die A. AG rügte insbesondere die Anwendbarkeit der Bestimmungen des LugÜ. Das LugÜ regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Vertragspartei des LugÜ seien neben der Schweiz auch Dänemark, Norwegen, Island sowie die Europäische Union (kurz: EU). Das Vereinigte Königreich sei hingegen keine Vertragspartei des LugÜ. Die A. AG macht also geltend, dass mit dem Austritt des Vereinigen Königreichs aus der EU per 31. Januar 2020, dieses kein Mitgliedstaat des LugÜ mehr sei. Darüber hinaus enthalte das LugÜ weder eine Bestimmung, die eine übergangsrechtliche Anwendbarkeit ermöglichte noch sei eine solche richterlich entschieden worden.
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (kurz: Austrittabkommen) geregelt. Art. 126 des Austrittabkommens sah einen Übergangs- und Durchführungszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor. Während dieses Zeitraums galt das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich fort und hatte die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union (Art. 127 Abs. 1 und 3 des Austrittabkommens). Ausserdem waren die Verpflichtung aus internationalen Übereinkommen der Europäische Union für das Vereinigte Königreich während dieses Zeitraums weiterhin bindend (Art. 129 des Austrittabkommens).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin als ein durch das LugÜ gebundener Staat zu behandeln ist bzw. war. Das Obergericht des Kantons Zürich ist daher der Ansicht, dass das erstinstanzliche Gericht zu Recht die Bestimmungen des LugÜ anwendet habe, da seine Entscheidung während des Übergangszeitraums ergangen sei.

Die A. AG macht eventualiter weiter geltend, dass die Förmlichkeit gem. Art. 53 LugÜ nicht erfüllt sei und daher das Urteil des britischen High Court of Justice nicht vollstreckbar sei. Gem. Art. 53 Ziff. 1 LugÜ hat die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen. Als Ausfertigung i.S. von 53 Ziff. 1 LugÜ gilt das Original des Entscheides, eine amtliche Abschrift durch das den Entscheid erlassende Gericht oder auch eine beglaubigte Kopie. Eine unbeglaubigte Kopie genügt hingegen nicht.

Das von B. AG vorgelegte Exemplar des Urteils war nur eine unbeglaubigte Kopie, die keine Ausfertigung i.S.v. Art. 53 Ziff. 1 LugÜ darstellt. Das Obergericht des Kantons Zürich heisst also die Beschwerde wegen eines Formmangels gut, hebt das Urteil des Bezirksgericht Hinwil auf und weist das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des britischen Urteils ab.

Fazit
Das Obergericht nimmt mit seinem Urteil (OGer ZH RV200011-O/U vom 15. September 2020) erstmals Bezug auf die Auswirkung des «Brexit» auf das Lugano-Übereinkommen. Das Vereinigte Königreich ist demnach bis zum 31. Dezember 2020 als ein durch das Lugano-Übereinkommen gebundener Staat zu behandeln, womit die Bestimmungen des LugÜ weiterhin die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheiden regeln. Per 1. Januar 2021 gilt das LugÜ für das Vereinigte Königreich hingegen nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheiden nach nationalem Recht. Für die Schweiz heisst das in concreto, dass das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (kurz: IPRG) anwendbar ist.
Nach Ansicht des Bundesamts für Justiz gelten die Bestimmung des LugÜ aufgrund der Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des Rechtssicherheitsgebots allerdings auch nach dem 31. Dezember 2020 für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheiden, die vor dem 1. Januar 2021 ergangen sind (siehe https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/privatrecht/lugue-2007/brexit-auswirkungen.html).

 


Elisa Castelnuovo

Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Meinung der Verfasserin wieder.