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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Loacker

Vertragsrecht: Anwaltliche Konsulententätigkeit und Arbeitsrecht

Hintergrund

Das Bundesgericht befasste sich mit seinem Urteil vom 6. Januar 2022 mit der Frage, ob ein Anwalt in einer Konsulentenposition als Arbeitnehmer einer Kanzlei zu qualifizieren sei. Dabei ging es um den Fall der Klägerin A, die mit der beklagten Anwaltskanzlei B am 30. Juli 2019 einen Zusammenarbeitsvertrag geschlossen hatte. Dieser war zunächst temporär begrenzt, bevor er am 4. Oktober 2019 im gegenseitigen Einvernehmen unbestimmt verlängert wurde. 

Der Zusammenarbeitsvertrag enthielt unter anderem eine Bestimmung darüber, was der Klägerin von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden sollte, wobei bspw. die Nutzung der Akquise-Kanäle, des Labels und der Infrastruktur der Kanzlei genannt wurde. Zudem enthielt der Vertrag Klauseln über die Entlöhnung von selbstgenerierten oder übertragenen Mandaten, die allesamt den Lohn abhängig vom dort generierten Umsatz machten. 

Als die Klägerin daraufhin bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich eine selbstständige Tätigkeit anmelden wollte, wurde dies von der SVA am 19. Februar 2020 abgelehnt. Die SVA begründete ihren Entscheid damit, dass die Tätigkeit der Klägerin als unselbstständig einzustufen sei. 

Kurz vorher löste die Beklagte das Vertragsverhältnis am 8. Februar 2020 mit sofortiger Wirkung auf. Sie stützte sich dabei auf das Rücktrittsrecht des Auftrags i.S.v. Art. 404 Abs. 1 OR. Weniger später, am 4. März 2020, kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis ihrerseits fristlos, wobei sie sich auf die Kündigung aus wichtigem Grund im Arbeitsverhältnis i.S.v. Art. 337 OR berief. 

Am 23. Dezember 2020 wandte sich die Klägerin an das Arbeitsgericht Zürich, um einen noch ausstehenden Betrag einzufordern. Das Arbeitsgericht befand sich in seinem Entscheid vom 1. Februar 2021 als nicht zuständig. Dies wurde damit begründet, dass kein Arbeitsverhältnis vorläge und somit auch gem. § 20 GOG die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht gegeben sei. Diese Meinung teilte auch das Obergericht Zürich in seinem Urteil vom 19. Mai 2021, weswegen die Klägerin den Fall ans Bundesgericht weiterzog. 

Die Klägerin argumentierte vor BGer, dass die Vorinstanz dem SAV Entscheid nicht genügend Beachtung geschenkt hätte. Dieser Standpunkt wurde vom BGer abgelehnt. Eine Vertragsqualifikation aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive sei für das Gericht unverbindlich, da auf andere Begrifflichkeiten, Ausgangspunkte und Kriterien abgestellt wird, als im Vertragsrecht. Der Entscheid der SVA kann folglich als Indiz herangezogen werden, er ist aber keinesfalls wegweisend. 

Das BGer führt weiter aus, dass die kumulativen Merkmale eines Arbeitsvertrages (erbrachte Arbeitsleistung, Entgeltlichkeit der Leistung, Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses sowie Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und Subordinationsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber) in casu nicht gegeben seien. 

Aus dem Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter gehe weder eine Arbeitspflicht noch ein Mindestlohn hervor, da die Entlöhnung der Klägerin allein von ihrem selbstgenerierten Umsatz abhing. Sie trage folglich selbst ihr wirtschaftliches Risiko, denn sie war allein für ihre Entlöhnung verantwortlich. 

Auch die Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beklagten wurde vom BGer als mangelhaft beurteilt. Dies weil die Klägerin die Bedingungen ihrer Arbeitstätigkeit dermassen selbstständig festlegen konnte, dass ihr gestalterischer Spielraum demjenigen einer selbstständig erwerbenden Person entsprach. Verstärkt wurde dieser Eindruck dadurch, wie die Klägerin sich Dritten präsentierte. Auf Aussenstehende wirkte es, als führe die Klägerin ihre Mandate in eigener Vollmacht. Dies spreche gegen eine erfolgreiche Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten. 

Die Klägerin hatte zudem vorgebracht, die Vorinstanz habe mit der «arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit» ein neues Kriterium für den Arbeitsvertrag geschaffen, was untauglich sei, da dadurch etwa im Homeoffice erbrachte Arbeitsleistungen kategorisch vom Arbeitsvertag ausgeschlossen würden, weil Wahlmöglichkeiten bezüglich der Ausgestaltung der Arbeitsweise bestehen. Dieser Standpunkt wurde vom BGer abgelehnt. Die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit beziehe sich auf die Bestimmung eines Subordinationsverhältnis und sei kein eigenständiges Kriterium. 

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es in einem Unternehmen gewisse Absprachen über administrative und organisatorisch Angelegenheiten bedarf, um so den reibungslosen Arbeitsbetrieb zu gewährleisten. Diese Absprachen allein weisen aber nicht auf ein Unterordnungsverhältnis hin. Es sei richtig, dass die Klägerin durch die getroffenen administrativen Absprachen betreffend die Infrastruktur in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeschränkt war. Diese Einschränkung ist aber in einer Gesamtansicht hinnehmbar und begründet nicht selbstständig ein Subordinationsverhältnis. Das gleiche gilt dafür, dass die Klägerin ihre Mandate unter dem Label der Beklagten führte. Das Subordinationsverhältnis geht aus der gesamten Arbeitsbeziehung zwischen den Parteien hervor, weswegen das BGer in casu nicht von einem Unterordnungsverhältnis ausging. Die Klägerin sei in der Gestaltung ihrer Mandatsführung zu frei und unabhängig gewesen, um ein solches zu bejahen. 


Fazit

Mit dem vorliegenden Urteil äussert sich das BGer zur rechtlichen Natur des Zusammenarbeitsvertrages zwischen einem Konsulenten und einer Kanzlei. Bedauerlich ist dabei, dass das BGer sich mit einer Negativbeschreibung begnügt. Welcher Vertragstypus einschlägig ist, bleibt weiterhin offen, geklärt ist nur, dass es kein Arbeitsvertrag ist. Dass das BGer es in seinem Urteil unterlässt, Stellung zum konkreten Vertragscharakter zu nehmen, ist zwar in casu nicht erforderlich, da es um die Bestimmung der Zuständigkeit ging. Gleichzeitig wurde damit aber die Gelegenheit verpasst, wünschenswerte Rechtssicherheit zur genauen rechtlichen Einordnung der in praxi sehr häufigen Konsulententätigkeit in Anwaltskanzleien zu schaffen.

Nina Bleiker
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Meinung der Verfasserin wieder.