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Rechtswissenschaftliche Fakultät

FAQ Prüfungen

1. Wo finde ich alle nötigen Informationen zu den Gesetzestexten und Hilfsmitteln, die ich an die schriftlichen Prüfungen mitbringen darf?

Sie finden diese an zwei Orten:

  1. In Ziff. 2.2.2 des Merkblattes zu den Leistungsnachweisen (PDF, 236 KB).
  2. Zudem werden im aktuellen Prüfungssemester jeweils die zulässigen Hilfsmittel zu den einzelnen Prüfungen publiziert. Dieses Dokument wird ca. einen Monat vor den Prüfungen auf der Webseite der RWF im entsprechenden Semester und Studiengang aufgeschaltet.

2. Muss ich mein eigenes Schreibpapier mitnehmen?

Ja, ein Schreibblock oder weisses A4-Papier mit 5 cm breitem Rand sind mitzubringen.
Eine Vorlage finden Sie hier (PDF, 407 KB).

Bei Open Book-Prüfungen wird das Papier von der Fakultät zur Verfügung gestellt.

3. Darf ich mein Mobiltelefon oder andere elektronische Geräte ausgeschaltet an den Prüfungsplatz mitnehmen?

Nein, das ist nicht erlaubt. Es ist unzulässig, elektronische Hilfsmittel (wie Handys, Taschenrechner etc.) mit an den Prüfungsplatz zu nehmen, unabhängig davon, ob sie ein- oder ausgeschaltet sind.

4. Ich habe meine Legitimationskarte verloren. Kann ich mich bei den Prüfungen mit meiner Identitätskarte ausweisen?

In Ausnahmefällen ist das möglich. Bitte halten Sie aber zusätzlich Ihre Matrikel- und Prüfungslaufnummer bereit.

Kümmern Sie sich hier umgehend um Ersatz!

5. Darf mein Name in einer Gesetzessammlung notiert sein?

Ja, der Namenseintrag in der Gesetzessammlung ist erlaubt.

6. Ich habe Tintenflecke in meinem Gesetz, muss ich jetzt ein neues kaufen?

Einzelne Risse oder Flecken sind kein Problem.

7. Welche Art Wörterbuch darf ich an die Prüfung mitbringen?

Zweisprachige Wörterbücher (Übersetzungswörterbücher) ohne Notizen sind erlaubt (keine elektronischen Wörterbücher). Diese dürfen nur Übersetzungen, jedoch keine inhaltlichen Umschreibungen enthalten.

Bei Open Book-Prüfungen sind Notizen erlaubt.

8. Im Dokument «Zulässige Hilfsmittel» sind amtliche Erlasse zugelassen. Darf ich zusätzlich zu den aufgezählten Erlassen weitere amtliche Erlasse mitnehmen, die dort nicht aufgeführt sind?

Ja.

... darf ich diese Erlasse auch mehrfach ausgedruckt an die Prüfung mitbringen?

Ja, Sie dürfen den gleichen Erlass auch mehrfach ausdrucken und an die Prüfung mitnehmen.

... und wie sieht es mit den zugelassenen privaten Gesetzessammlungen aus, darf ich diese auch mehrfach mitbringen?

Ja, auch diese dürfen mehrfach mitgebracht werden.

9. Muss ich die neuesten Versionen der Gesetze kaufen oder kann ich an der Prüfung auch eine alte Ausgabe mitnehmen?

Es ist Sache der Studierenden, die Aktualität der Gesetzestexte zu überprüfen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, eine neue Version an die Prüfungen mitzubringen. Einzeln ausgedruckte revidierte Bestimmungen sind erlaubt, wenn diese ergänzend zu nicht aktuellen Gesetzestexten mitgebracht werden.

10a. Was muss ich beachten, wenn ich Gesetzestexte ausdrucke?

Die offiziellen elektronischen Gesetzestexte müssen im PDF-Format (kein html Format!) ausgedruckt werden. Diese sind vollständig auszudrucken. Es ist erlaubt, die Gesetzestexte doppelseitig und/oder eine oder mehrere Seiten pro Blatt auszudrucken. Umfangreiche PDF-Dokumente können gelocht und/oder gebunden werden.

10b. Darf ich Blätter lochen und dann z.B. mit einer Schnur zusammenbinden?

Ja.

Revidierte Bestimmungen zu nicht aktuellen Gesetzestexten müssen lose mitgebracht werden.

10c. Gibt es bestimmte Vorgaben, wenn ich einzeln ausgedruckte revidierte Bestimmungen zu nicht aktuellen Gesetzestexten ausdrucke?

Die Vorgaben sind im Prinzip dieselben, wie beim Ausdruck der Gesetzestexte (siehe Frage 10a.). Sie dürfen allerdings nicht gebunden werden.

10d. Darf ich ausgedruckte revidierte Bestimmungen in einen Gesetzestext einkleben?

Nein, ein Einkleben von ausgedruckten Artikeln ist nicht erlaubt. Sie dürfen die revidierte Bestimmung in den Gesetzestext hineinlegen.

11. «Sofern die Beschriftung von Hilfsmitteln zugelassen wird, sind Stichworte, Sätze etc. in den mitgebrachten Hilfsmitteln erlaubt.» Was ist damit gemeint?

Sie dürfen jede Seite ohne Einschränkung beschriften (inkl. Buchdeckel und -rücken). Sie dürfen hineinschreiben was immer Sie wollen (auch Skizzen, Tabellen usw.).

... darf ich das Gesetz auch verkleinern beim Ausdrucken, damit ich mehr Schreibfläche habe?

Die Schreibfläche darf nicht erweitert werden durch:
1.    Verkleinerung des Gesetzes (Skalierung).
2.    Ausdrücke auf einem grösseren Papierformat als A4.
3.    Beschriften der Rückseite (bei einseitigem Druck).

... darf ich in alle mitgebrachten Erlasse hineinschrieben?

Ja.

... darf ich auch elektronisch in das PDF hineinschreiben (Zusammenfassungen, Prüfvoraussetzungen etc.) und es dann als Ausdruck mitnehmen?

Sie dürfen auch mit einer geeigneten Software ins PDF direkt hineinschreiben und dieses dann ausgedruckt an die Prüfung mitbrigen.

... darf ich auch in einzeln ausgedruckte revidierte Bestimmungen schreiben?

Nein, da es eine Erweiterung der Schreibfläche darstellt.

... und darf ich auch eine amtliche Sammlungen einseitig ausdrucken und jeweils auf der Rückseite jedes Blattes Notizen notieren?

Es ist erlaubt diese einseitig zu drucken, unzulässig ist hingegen das Beschriften auf der Rückseite.

12. «Sofern Markierungen zugelassen werden, ist die Kenntlichmachung bestehender Wörter oder Sätze mittels Leuchtmarkierung oder Unterstreichung erlaubt.» Wie muss ich das verstehen?

Die Kenntlichmachung bestehender Wörter oder Sätze mittels Leuchtmarkierung (in allen - auch verschiedenen - Farben) oder Unterstreichung (z.B. Wellen, Zickzack, mehrfache Unterstreichung) ist erlaubt.

... kann ich einzelne Marginalien im Gesetz viereckig umranden, d.h. einrahmen?

Beschränken Sie sich auf Unterstreichungen, diese befinden sich unterhalb des Wortes. Markierungen mit «Leuchtstift» sind dagegen auch auf dem Wort erlaubt.

... sind Unterstreichung in verschiedenen Farben zulässig?

Ja.

... ist es erlaubt, ein Wort sowohl mit Leuchtmarker als auch Unterstreichung kenntlich zu machen?

Ja.

... und darf ich auch Artikel und die Zahl (z.B. Art. 1) mit Leuchtmarker oder Unterstreichung kenntlich machen?

Ja.

13a. Sind Reiter zugelassen?

Reiter sind nur bei Open Book-Prüfungen zugelassen.

13b. Darf ich Büroklammern in den Gesetzestexten anbringen?

Nein, Büroklammern dürfen nicht in Gesetzestexten angebracht werden.
Bei Open Book-Prüfungen ist dies allerdings zulässig.

13c. Darf ich umgeknickte Ecken (Eselsohren) in ein Gesetz machen?

Nein, das ist nicht erlaubt.

Bei Open Book-Prüfungen ist dies allerdings zulässig.

14a. Ist es erlaubt die eigenen Beschriftungen zu markieren bzw. zu unterstreichen?

Nein, dies ist nicht erlaubt. Es dürfen nur bestehende Wörter oder Sätze kenntlich gemacht werden.

14b. Dürfen eigene Beschriftungen mit Tipp-Ex korrigiert werden?

Ja, das ist erlaubt.