FAQ
1. Allgemeine Fragen
1.1 Wie oft darf ich an einem Austausch teilnehmen?
1.2. Kann ich Mastermodule auch im Ausland vorholen?
1.3. Kann ich mir eine Summer/Winter School anrechnen lassen?
1.4. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang können juristische Praktika anerkannt und angerechnet werden?
Juristische Praktika werden mit “bestanden” anerkannt und angerechnet. Die Anzahl ECTS Credits wird umgerechnet, wobei der Umrechnungsschlüssel vom Studiendekanat festgelegt wird.
An den Master of Law UZH International and Comparative Law können ausschliesslich absolvierte juristische Praktika in englischer Sprache anerkannt und angerechnet werden.
2.Fragen zur Bewerbung
2.1. Ich möchte mich sowohl für einen Austausch mittels SEMP und/oder Fakultätsabkommen und/oder Gesamtuniversitäres Abkommen bewerben. Wie gehe ich vor?
2.2. Ich möchte einen SEMP-Austausch machen, muss ich ein Sprachzertifikat einreichen?
Sie können sich über die Webseite der Partneruniversität informieren, ob ein Sprachzertifikat benötigt wird.
Wird kein Sprachzertifikat von der Partneruniversität verlangt, müssen Sie dennoch Ihre Sprachkenntnisse bei der Bewerbung an der RWF UZH nachweisen, wobei mindestens das Niveau B2 vorausgesetzt wird. Als Sprachnachweise werden für die Bewerbung an der RWF UZH unterschiedliche Arten von Nachweisen akzeptiert. Beispielsweise: Matura in der jeweiligen Landessprache, Vorbildung in relevanter Landessprache, Bestätigung einer Sprachschule, Einschreibung im englischsprachigen Studiengang u.ä.
Für die Bewerbung für das King’s College London und das Trinity College Dublin muss zwingend ein Sprachnachweis nach Angaben der Partnerfakultät der Bewerbung beigelegt werden.
Von der LUISS wird kein Sprachzertifikat vorausgesetzt. Der Nachweis über genügend Sprachkenntnisse ist jedoch notwendig. Es muss daher bei der Bewerbung an der RWF UZH ein entsprechender Sprachnachweis vorgelegt werden.
2.3. Ich möchte einen Austausch im Rahmen eines Fakultätsabkommen machen, muss ich ein Sprachzertifikat einreichen?
Zu den relevanten Zuteilungskriterien für einen Austausch im Rahmen eines Fakultätsabkommens zählen auch die vorhandenen Sprachkenntnisse. Die Studierenden, welche zum Zeitpunkt der Bewerbung einen Sprachnachweis gemäss Vorgaben der Partnerfakultät vorlegen können, sind somit im Vorteil.
Wird kein Sprachzertifikat von der Partneruniversität verlangt, müssen Sie dennoch Ihre Sprachkenntnisse bei der Bewerbung an der RWF UZH nachweisen, wobei mindestens das Niveau B2 vorausgesetzt wird. Als Sprachnachweise werden für die Bewerbung an der RWF UZH unterschiedliche Arten von Nachweisen akzeptiert. Beispielsweise: Schweizer Matura, Matura in der jeweiligen Landessprache, Vorbildung in relevanter Landessprache, Bestätigung einer Sprachschule, Einschreibung im englischsprachigen Studiengang u.ä.
2.4 Die Partneruniversität braucht nicht zwingend ein Sprachzertifikat, sondern akzeptiert auch eine Bestätigung des Student Center der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Wo kann ich eine solche Bestätigung einholen?
2.5. Ich habe mich für einen Austausch im Rahmen eines Fakultätsabkommen beworben und wurde in der ersten Bewerbungsrunde abgelehnt. Kann ich mich wieder bewerben?
Grundsätzlich ja. Allerdings sind bei einer durchschnittlichen oder niedrigen Durchschnittsnote die Erfolgschancen eher gering, denn für sämtliche Fakultätsabkommen wird eine bestimmte Durchschnittsnote vorausgesetzt. Ist die Durchschnittsnote nicht erreicht, kann die Bewerbung nicht berücksichtigt werden. Es ist daher möglich, dass eine Bewerbung aufgrund der Durchschnittsnote der Bewerberin/des Bewerbers abgelehnt wurde, obwohl es noch freie Plätze gab.
Wurde die Bewerbung trotz guter Durchschnittsnote abgelehnt, empfiehlt es sich die Bewerbung zu verbessern (z.B. die Zusatzqualifikationen mittels eines Praktikums).