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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Loacker

Technologierecht: Forderung nach weltweitem Moratorium für Genomveränderungen am Menschen

Hintergrund
Neue Methoden der Gentechnologie wie CRISPR/Cas9 machen es möglich, zielgenaue Änderungen am menschlichen Erbgut vorzunehmen. Die Meldung, dass es einem Genforscher Ende letzten Jahres gelungen war, bei zwei Embryonen eine Mutation ihrer Keimbahn herbeizuführen, löste eine Debatte über Risiken und Wünschenswertigkeit solcher Verfahren beim Menschen aus.

Berichten zufolge hat der chinesische Genforscher He Jiankui mithilfe der Genschere CRISPR/Cas9 im Genom der Embryonen ein Gen namens CCR5 deaktiviert. Das Ausschalten dieses Gens fördert nach heutigem Wissensstand die Plastizität von Nervenzellen, was die Resistenz gegenüber dem HI-Virus erhöht. Darüber hinaus hat die Deaktivierung bei Mäusen eine massive Steigerung ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit bewirkt. He Jiankuis Motivation hinter seinem Vorgehen bleibt bislang ungewiss. Führende Genforscher aus verschiedenen Ländern verurteilten das Unterfangen aufs Schärfste. Obschon ein breiter wissenschaftlicher Konsens darüber besteht, dass es verfrüht sei, um Versuche am Menschen durchzuführen, wurde He Jiankui von seinen Forscherkollegen offenbar freie Hand gelassen.

Der in der Wissenschaft geführte Diskurs rund um den chinesischen Ausgangsfall gibt Anlass dazu, sich grundsätzliche Gedanken zur Regulierung des Einsatzes der CRISPR/Cas9-Methode beim Menschen zu machen. Führende Genforscher haben einen ersten Vorschlag zum Einsatz der neuen Technologie am Menschen entwickelt: Sie fordern im britischen Wissenschaftsmagazin Nature ein weltweites Moratorium für Veränderungen der menschlichen Keimbahn. Eingriffe in das menschliche Erbgut bergen besondere Risiken, da die Mutation an nachfolgende Generationen weitervererbt werden kann. Nach Auffassung der Wissenschaftler sei ein vorübergehendes weltweites Moratorium aus technischen, wissenschaftlichen, medizinischen und ethischen Überlegungen dringend notwendig. Darüber hinaus müsse ein internationaler Rahmen für die Durchsetzung des Moratoriums geschaffen werden. Dieser soll sich im Wesentlichen aus zwei Elementen zusammensetzen: zum einen aus der Selbstbindung der Staaten an die Bedingungen des Moratoriums und zum anderen aus einem Koordinationsgremium, welches in erster Linie als Informationsstelle für Staaten dienen soll. Konkret würden sich die angeschlossenen Staaten dazu verpflichten, während eines Zeitraums von beispielsweise fünf Jahren ein befristetes Verbot für die klinische Anwendung von Genomveränderungen am Menschen zu erlassen. Nach Ablauf dieser Befristung soll in der Gesellschaft eine Debatte stattfinden, in der die Politik zusammen mit der Wissenschaft transparent über Chancen und Risiken von Genommutationen informiert. Falls ein gesellschaftlicher Konsens gefunden wird, können Staaten anschliessend autonom beschliessen, gewisse CRISPR/Cas9-Verfahren zuzulassen.

Fazit
Während der oben besprochene Regulierungsvorschlag offenkundig überaus berechtigte Anliegen verfolgt, muss man sich seiner Grenzen bewusst sein: Es handelt sich um eine freiwillige Bindung souveräner Staaten, ohne dass ein Durchsetzungsmechanismus bestünde. Einer effizienten Umsetzung des Moratoriums könnten vor allem gegenläufige staatliche und private Interessen an einer genetischen Optimierung des Menschen (sogenanntes genetic enhancement) entgegenstehen. Gerade für Staaten, die sich Standortvorteile durch besonders weitgehende wissenschaftliche Unternehmungen erhoffen, könnte ein Anschluss an das Moratorium unter Umständen als wenig attraktiv erscheinen.

Bei der Regulierung von Gentech-Verfahren am Menschen handelt es sich um ein Thema, das die ganze menschliche Spezies betrifft, zumal die Vererbung von Genmutationen an Staatsgrenzen keinen Halt macht. Aus diesem Grund ist eine internationale Lösung einer einzelstaatlichen vorzuziehen. Um weitere Eingriffe in die menschliche Keimbahn zu verhindern, bräuchte es allerdings griffigere Mechanismen zur Durchsetzung und Überwachung des internationalen Moratoriums. Hierfür käme beispielsweise ein Kontrollorgan mit Sanktionskompetenz in Frage. Härtere völkerrechtliche Verpflichtungen (hard law) stossen aber bekannterweise auf grösseren Widerstand in der Staatengemeinschaft.

Alternativ könnte deshalb ein Ausbau privater Initiativen im Genforschungsbereich sinnvoll sein: Eine wirksame Selbstregulierung könnte Genforscher beispielsweise durch negative Anreize wie drohende Reputationsschäden davon abhalten, gegen ein selbst auferlegtes Verbot zu verstossen. Es bleibt folglich abzuwarten, ob weitere Regulierungsvorschläge auf das internationale Moratorium folgen werden.

Anna Züst

 

Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Meinung der Verfasserin wieder.

 

 

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