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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Loacker

Technologierecht: Herbe Zeiten für Herbizidhersteller?

Hintergrund
In jüngster Zeit befassten sich gleich mehrere Gerichte – und das auf beiden Atlantikseiten – mit Sachverhalten, die im Zusammenhang mit Glyphosat stehen.  Glyphosat ist eine in Pestiziden verwendete chemische Substanz und fungiert als Pflanzenschutzmittel. In der Forschung ist teilweise umstritten, ob der besagte Stoff krebserregend ist. Die Unternehmung Monsanto, die das glyphosathaltige Herbizid herstellt und vertreibt, ist wesentlich von diesen Gerichtsverfahren betroffen.

Auf dem hiesigen Kontinent hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinen beiden Urteilen (T-716/14 und T-329/17) die Entscheidungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), mit denen der Zugang zu Studien über die Toxizität und die krebserregende Wirkung des Wirkstoffs Glyphosat verweigert worden war, für nichtig erklärt.

Ausgangspunkt der Verfahren bildet der „Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung“ des Wirkstoffs Glyphosat. Dieser wurde im Hinblick auf eine erneute Zulassung des besagten Wirkstoffs – Glyphosat war seit dem 1. Juli 2002 für einen beschränkten Zeitraum in die Liste der zugelassenen Wirkstoffe aufgenommen und vorübergehend bis zum 31. Dezember 2015 verlängert worden – von Deutschland als berichterstattender Staat der Kommission und der EFSA vorgelegt. Die EFSA publizierte diesen Entwurf am 12. März 2014.

In beiden Verfahren ersuchten die antragsstellenden Parteien den Zugang zu Dokumenten gemäss der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sowie der Verordnung über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft. In erstgenannter Rechtssache wurde insbesondere die Einsicht in die beiden „Schlüsselstudien“ betreffend die Bestimmung der zulässigen täglichen Ausnahme von Glyphosat begehrt; in zweitgenannter Rechtssache lautete der Antrag auf Zugang zu Teilen nicht veröffentlichter Studien zur krebserregenden Wirkung von Glyphosat, wobei die Antragsteller im Übrigen auf die Tatsache hinwiesen, dass der Peer-Review der EFSA vom November 2015 zum Ergebnis gelangt war, dass Glyphosat für Menschen wahrscheinlich nicht krebserregend sei, obwohl noch im März desselben Jahres das Internationale Krebsforschungszentrum (CIRC) zum Schluss kam, dass Glyphosat potenziell krebserregend sei.

Der EuGH hat in seinen beiden Urteilen statuiert, dass das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt gerade darin liege, nicht nur zu wissen, was in die Umwelt freigesetzt oder absehbar freigesetzt werden würde, sondern auch zu verstehen, in welcher Weise die Umwelt durch die fraglichen Emissionen beeinträchtigt werden könne. Aus diesem Grund sei der Terminus der Informationen, die „Emissionen in die Umwelt betreffen“ dahingehend zu verstehen, dass er nicht nur Informationen über Emissionen als solche umfasse (namentlich Angaben betreffend Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort dieser Emissionen), sondern auch die Daten über die mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass die begehrten Studien als Informationen gewertet werden müssten, welche die „Emissionen in die Umwelt betreffen“ und dass für ihre Verbreitung die Vermutung eines überwiegenden öffentlichen Interesses bestehe. Deshalb handelte die EFSA ohne legitimen Rechtfertigungsgrund, als sie die Offenlegung mit der Begründung verweigerte, diese gefährde den Schutz der geschäftlichen Interessen der Rechteinhaber an den angefragten Studien.

Auch in den USA beschäftigte sich bereits ein Gericht anlässlich einer Haftungsklage mit dem Wirkstoff Glyphosat. Der in concreto zu beurteilende Fall – Hardeman v. Monsanto – wurde, neben zwei weiteren noch zu beurteilenden Fällen, zum bellwether trial auserkoren (Testverfahren, mit dem im Rahmen einer  «Multi-District-Litigation» (MDL) bestimmte streitige Themen vorab geklärt werden. MDL ist die Bündelung von Verfahren, die vor verschiedenen Gerichten rechtshängig sind, wobei ihr Zweck darin liegt, Kosten zu sparen und divergierende Urteile zu vermeiden). Dies vor dem Hintergrund, dass etliche gleichgelagerte Rechtsbegehren bei diversen Gerichten anhängig sind. Konkret hatte der United States District Court for the Northern District of California darüber zu befinden, ob der Gebrauch des von der Beklagten vertriebenen Herbizids Roundup ursächlich für das Non-Hodgkin Lymphom des Klägers gewesen ist. Das Gerichtsverfahren wurde in zwei Phasen abgehalten, wobei die Jury vorab zu entscheiden hatte, ob Hardemans Krankheit von der Nutzung von Roundup herrührte. Da die Antwort positiv ausgefallen war, musste sie sich dazu äussern, ob die Beklagte vorsätzlich relevante Informationen hinsichtlich ihres Produkts zurückgehalten hatte. Auch diese Frage wurde bejaht und dem Geschädigten in der Folge eine Summe von rund 80 Millionen Dollar zugesprochen (mehr als 5 Millionen in compensation und 75 Millionen in punitive damages).

Fazit
Mit seinen Entscheiden pocht der EuGH auf mehr Transparenz im Zulassungsverfahren. Zugleich hat er die Debatte über den Wirkstoff Glyphosat und dessen umstrittenene krebserregende Wirkung  neu entfacht. Die Öffentlichkeit wird wohl im Hinblick auf eine erneute Zulassung des besagten Wirkstoffes ganz genau hinsehen wollen. Das bereits ergangene US-amerikanische Verdikt verheisst für Monsanto jedenfalls nichts Gutes. Trotzdem bleibt eine allfällige Berufung im besagten Verfahren ebenso abzuwarten wie die Urteile der anderen bellwether trials, um eine sicherere Prognose stellen zu können. Fest steht jedoch, dass Monsanto im Hinblick auf die bevorstehenden Verfahren gut daran tut, finanzielle Rücklagen vorzunehmen.

Julia Wismer

 

Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Meinung der Verfasserin wieder.

 

 

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